Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(1a) Für die Lehrpläne der Kollegs (§ 95 Abs. 3a) gelten die Bestimmungen des Absseit 01.09.2016 weggefallen. 1 mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.
(2) Für die Lehrpläne der Lehrgänge zur Ausbildung in Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) sind die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(1a) Für die Lehrpläne der Kollegs (§ 95 Abs. 3a) gelten die Bestimmungen des Absseit 01.09.2016 weggefallen. 1 mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.
(2) Für die Lehrpläne der Lehrgänge zur Ausbildung in Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) sind die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind.