§ 24 SchVG Abwahl des Bundesschulsprechers, der Stellvertreter

Schülervertretungengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Zur Abwahl des Bundesschulsprechers ist auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Bundesschülervertretung binnen zwei Wochen ab der Antragstellung eine interne Sitzung einzuberufen (§ 30 Abs. 2). Diese interne Sitzung hat binnen weiterer zwei Wochen stattzufinden. Unterbleibt die Einberufung dieser Sitzung, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für UnterrichtBildung, KunstWissenschaft und KulturForschung auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Bundesschülervertretung eine interne Sitzung zur Abwahl des Bundesschulsprechers (Stellvertreters) einzuberufen, welche innerhalb weiterer zwei Wochen stattzufinden hat.

(2) Auf eine beabsichtigte Abwahl eines Stellvertreters ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß zur Antragstellung nur Mitglieder der Bundesschülervertretung berechtigt sind, die dem Schulartbereich des Abzuwählenden angehören.

(3) Für die Abwahl des Bundesschulsprechers ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Bundesschülervertretung und eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) Für die Abwahl eines Stellvertreters ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Bundesschülervertretung des jeweiligen Schulartbereiches und eine einfache Mehrheit der jeweils abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Abwahl stimmberechtigt sind nur Mitglieder der Bundesschülervertretung, die dem Schulartbereich des Abzuwählenden angehören.

(5) Abgewählte Bundesschulsprecher (Stellvertreter) bleiben weiterhin Mitglieder der Bundesschülervertretung. § 7 Abs. 3 ist anzuwenden.

Stand vor dem 12.07.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 12.07.2018

(1) Zur Abwahl des Bundesschulsprechers ist auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Bundesschülervertretung binnen zwei Wochen ab der Antragstellung eine interne Sitzung einzuberufen (§ 30 Abs. 2). Diese interne Sitzung hat binnen weiterer zwei Wochen stattzufinden. Unterbleibt die Einberufung dieser Sitzung, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für UnterrichtBildung, KunstWissenschaft und KulturForschung auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Bundesschülervertretung eine interne Sitzung zur Abwahl des Bundesschulsprechers (Stellvertreters) einzuberufen, welche innerhalb weiterer zwei Wochen stattzufinden hat.

(2) Auf eine beabsichtigte Abwahl eines Stellvertreters ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß zur Antragstellung nur Mitglieder der Bundesschülervertretung berechtigt sind, die dem Schulartbereich des Abzuwählenden angehören.

(3) Für die Abwahl des Bundesschulsprechers ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Bundesschülervertretung und eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) Für die Abwahl eines Stellvertreters ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Bundesschülervertretung des jeweiligen Schulartbereiches und eine einfache Mehrheit der jeweils abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Abwahl stimmberechtigt sind nur Mitglieder der Bundesschülervertretung, die dem Schulartbereich des Abzuwählenden angehören.

(5) Abgewählte Bundesschulsprecher (Stellvertreter) bleiben weiterhin Mitglieder der Bundesschülervertretung. § 7 Abs. 3 ist anzuwenden.

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