§ 17 SchVG Beurkundung des Wahlvorganges und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Schülervertretungengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alles Wesentliche zu enthalten hat, von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen und mit der Wahlausschreibung, dem Wahlverzeichnis und den abgegebenen Stimmzetteln unter Verschluß beim Landesschulratbei der Bildungsdirektion aufzubewahren ist. Jeder Wahlberechtigte kann in diese Akten Einsicht nehmen.

(2) Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten und den Wahlberechtigten in geeigneter Weise mitzuteilen. Darüber hinaus ist es dem Präsidenten des LandesschulratesBildungsdirektor bekanntzugeben und im Landesschulratin der Bildungsdirektion durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

(3) Gleichzeitig mit der Mitteilung des Wahlergebnisses sind den Wahlberechtigten die Namen der Landesschulsprecher und deren Stellvertreter der betreffenden Landesschülervertretung bekanntzugeben.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.1990 bis 31.12.2018

(1) Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alles Wesentliche zu enthalten hat, von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen und mit der Wahlausschreibung, dem Wahlverzeichnis und den abgegebenen Stimmzetteln unter Verschluß beim Landesschulratbei der Bildungsdirektion aufzubewahren ist. Jeder Wahlberechtigte kann in diese Akten Einsicht nehmen.

(2) Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten und den Wahlberechtigten in geeigneter Weise mitzuteilen. Darüber hinaus ist es dem Präsidenten des LandesschulratesBildungsdirektor bekanntzugeben und im Landesschulratin der Bildungsdirektion durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

(3) Gleichzeitig mit der Mitteilung des Wahlergebnisses sind den Wahlberechtigten die Namen der Landesschulsprecher und deren Stellvertreter der betreffenden Landesschülervertretung bekanntzugeben.

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