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(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist beim Landesschulratbei der Bildungsdirektion eine Wahlkommission zu bilden.
(2) Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern, die vom Präsidenten des LandesschulratesBildungsdirektor aus dem Kreis der Beamten des Landesschulratesder Bildungsdirektion zu bestellen sind. Sie hat bei ihrem ersten Zusammentreten aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden zu wählen. Die drei Landesschulsprecher (§ 19 Abs. 1) sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission als Wahlzeugen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(3) Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist ein Ersatzmitglied vorzusehen, das im Fall der Verhinderung des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle zu treten hat. Die Ersatzmitglieder sind in gleicher Weise wie die Mitglieder zu berufen.
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist beim Landesschulratbei der Bildungsdirektion eine Wahlkommission zu bilden.
(2) Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern, die vom Präsidenten des LandesschulratesBildungsdirektor aus dem Kreis der Beamten des Landesschulratesder Bildungsdirektion zu bestellen sind. Sie hat bei ihrem ersten Zusammentreten aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden zu wählen. Die drei Landesschulsprecher (§ 19 Abs. 1) sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission als Wahlzeugen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(3) Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist ein Ersatzmitglied vorzusehen, das im Fall der Verhinderung des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle zu treten hat. Die Ersatzmitglieder sind in gleicher Weise wie die Mitglieder zu berufen.