§ 10 SchVG

Schülervertretungengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist beim Landesschulratbei der Bildungsdirektion eine Wahlkommission zu bilden.

(2) Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern, die vom Präsidenten des LandesschulratesBildungsdirektor aus dem Kreis der Beamten des Landesschulratesder Bildungsdirektion zu bestellen sind. Sie hat bei ihrem ersten Zusammentreten aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden zu wählen. Die drei Landesschulsprecher (§ 19 Abs. 1) sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission als Wahlzeugen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(3) Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist ein Ersatzmitglied vorzusehen, das im Fall der Verhinderung des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle zu treten hat. Die Ersatzmitglieder sind in gleicher Weise wie die Mitglieder zu berufen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.1990 bis 31.12.2018

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist beim Landesschulratbei der Bildungsdirektion eine Wahlkommission zu bilden.

(2) Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern, die vom Präsidenten des LandesschulratesBildungsdirektor aus dem Kreis der Beamten des Landesschulratesder Bildungsdirektion zu bestellen sind. Sie hat bei ihrem ersten Zusammentreten aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden zu wählen. Die drei Landesschulsprecher (§ 19 Abs. 1) sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission als Wahlzeugen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(3) Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist ein Ersatzmitglied vorzusehen, das im Fall der Verhinderung des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle zu treten hat. Die Ersatzmitglieder sind in gleicher Weise wie die Mitglieder zu berufen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten