Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder ist von der Wahlkommission (§ 10 Abs. 1) unter Bekanntgabe des Wahltages, der Wahlzeit und des Wahlortes spätestens vier Wochen vor dem Wahltag auszuschreiben und den Wahlberechtigten (§ 8 Abs. 1 erster Satz) so rechtzeitig bekanntzugeben, daß ihnen die Verständigung spätestens drei Wochen vor der Wahl zugestellt werden kann.
(2) Die Wahlkommission hat ein Verzeichnis der am Tag der Wahlausschreibung Wahlberechtigten (§ 8 Abs. 1 erster Satz) und Wählbaren (§ 8 Abs. 2) anzufertigen. Das Wahlverzeichnis ist, gerechnet vom Tag der Wahlausschreibung an, durch mindestens zwei Wochen beim Landesschulratbei der Bildungsdirektion zur Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist es allen Schulen der im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereiche zu übermitteln, die es gleichfalls durch den vorbezeichneten Zeitraum zur Einsicht aufzulegen haben.
(3) Gegen die Richtigkeit und die Vollständigkeit des Wahlverzeichnisses kann jeder Wahlberechtigte (§ 8 Abs. 1 erster Satz) und jeder Wählbare (§ 8 Abs. 2) während des Auflagezeitraumes bei der Wahlkommission Einwendungen erheben. Hierüber hat die Wahlkommission innerhalb von drei Tagen nach Beendigung des Auflagezeitraumes zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist ein Widerspruch nicht zulässig. Berichtigungen des Wahlverzeichnisses sind in geeigneter Weise kundzumachen.
(1) Die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder ist von der Wahlkommission (§ 10 Abs. 1) unter Bekanntgabe des Wahltages, der Wahlzeit und des Wahlortes spätestens vier Wochen vor dem Wahltag auszuschreiben und den Wahlberechtigten (§ 8 Abs. 1 erster Satz) so rechtzeitig bekanntzugeben, daß ihnen die Verständigung spätestens drei Wochen vor der Wahl zugestellt werden kann.
(2) Die Wahlkommission hat ein Verzeichnis der am Tag der Wahlausschreibung Wahlberechtigten (§ 8 Abs. 1 erster Satz) und Wählbaren (§ 8 Abs. 2) anzufertigen. Das Wahlverzeichnis ist, gerechnet vom Tag der Wahlausschreibung an, durch mindestens zwei Wochen beim Landesschulratbei der Bildungsdirektion zur Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist es allen Schulen der im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereiche zu übermitteln, die es gleichfalls durch den vorbezeichneten Zeitraum zur Einsicht aufzulegen haben.
(3) Gegen die Richtigkeit und die Vollständigkeit des Wahlverzeichnisses kann jeder Wahlberechtigte (§ 8 Abs. 1 erster Satz) und jeder Wählbare (§ 8 Abs. 2) während des Auflagezeitraumes bei der Wahlkommission Einwendungen erheben. Hierüber hat die Wahlkommission innerhalb von drei Tagen nach Beendigung des Auflagezeitraumes zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist ein Widerspruch nicht zulässig. Berichtigungen des Wahlverzeichnisses sind in geeigneter Weise kundzumachen.