Art. 1 § 246 FinStrG (weggefallen)

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2013 bis 31.12.9999
Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz sind auf Finanzvergehen nicht anzuwendenArt. 1 § 246 FinStrG (weggefallen) seit 12.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 11.01.2013

In Kraft vom 01.01.2008 bis 11.01.2013
Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz sind auf Finanzvergehen nicht anzuwendenArt. 1 § 246 FinStrG (weggefallen) seit 12.01.2013 weggefallen.

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