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Legende:
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§ 235. Außer dem Fall einer öffentlichen Vorladung zur Hauptverhandlung gilt dieDie Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen gilt als bewirkt, sobald sie seinem Verteidiger zugestellt sind.
§ 235. Außer dem Fall einer öffentlichen Vorladung zur Hauptverhandlung gilt dieDie Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen gilt als bewirkt, sobald sie seinem Verteidiger zugestellt sind.