Art. 1 § 231 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Zum XXIV. Hauptstück.

§ 231. Flüchtig ist, wer sich der inländischen Gerichtsbarkeit dadurch entzieht, daß er sich im Ausland aufhält oder im Inland verbirgt. Wie ein Flüchtiger wird auch behandelt, wer sonst unauffindbar ist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.12.2007

Zum XXIV. Hauptstück.

§ 231. Flüchtig ist, wer sich der inländischen Gerichtsbarkeit dadurch entzieht, daß er sich im Ausland aufhält oder im Inland verbirgt. Wie ein Flüchtiger wird auch behandelt, wer sonst unauffindbar ist.

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