Art. 1 § 204 FinStrG (weggefallen)

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Art. 1 § 204 FinStrG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Die Vorschriften des § 202 über die Zuständigkeitsentscheidung gelten auch für die Voruntersuchung. Vor allem hat der Staatsanwalt, wenn er von der Verfolgung eines Finanzvergehens wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zurückzutreten beabsichtigt, stets die Entscheidung der Ratskammer einzuholen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1959 bis 31.12.2007
Art. 1 § 204 FinStrG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Die Vorschriften des § 202 über die Zuständigkeitsentscheidung gelten auch für die Voruntersuchung. Vor allem hat der Staatsanwalt, wenn er von der Verfolgung eines Finanzvergehens wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zurückzutreten beabsichtigt, stets die Entscheidung der Ratskammer einzuholen.

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