Art. 1 § 199 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Beschuldigte kann zur Unterstützung seines Verteidigers einen WirtschaftstreuhänderSteuerberater beiziehen.

(2) Für den WirtschaftstreuhänderSteuerberater gelten § 57, § 58 Abs. 1, 3 und 4 und § 60 StPO sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willenserklärungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln ist er nicht berechtigt.

(3) Haftungsbeteiligte im Sinne des § 64 StPO sind auch Personen, die für Wertersätze (§ 19) haften.

Stand vor dem 14.08.2018

In Kraft vom 12.01.2013 bis 14.08.2018

(1) Der Beschuldigte kann zur Unterstützung seines Verteidigers einen WirtschaftstreuhänderSteuerberater beiziehen.

(2) Für den WirtschaftstreuhänderSteuerberater gelten § 57, § 58 Abs. 1, 3 und 4 und § 60 StPO sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willenserklärungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln ist er nicht berechtigt.

(3) Haftungsbeteiligte im Sinne des § 64 StPO sind auch Personen, die für Wertersätze (§ 19) haften.

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