Art. 1 § 197 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung haben, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, eine Tätigkeit zur Aufklärung des Vergehens nur so weit zu entfalten, als das Gericht oder die Staatsanwaltschaft darum ersucht.Die im Absatz eins, genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung haben, soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist, eine Tätigkeit zur Aufklärung des Vergehens nur so weit zu entfalten, als das Gericht oder die Staatsanwaltschaft darum ersucht.
  2. (3)Absatz 3Unter den Voraussetzungen der §§ 85, 89, 93, 99 Abs. 2 und 172 können die dort genannten Behörden und Organe Festnahmen, Beschlagnahmen, Personendurchsuchungen, Prüfungen (Nachschauen) und Sicherstellungen vornehmen und auch sonstige Amtshandlungen setzen, wenn diese Maßnahmen keinen Aufschub gestatten und das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann; sie haben aber von ihrem Einschreiten und dessen Ergebnis dem zuständigen Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter sogleich Mitteilung zu machen. Hausdurchsuchungen dürfen Organe der Finanzstrafbehörden nur auf richterlichen Befehl vornehmen. Wenn die Einholung des richterlichen Befehles wegen Gefahr im Verzug untunlich ist, so haben sie die Sicherheitsbehörden oder deren Organe um die Vornahme der Hausdurchsuchung zu ersuchen. Die den Organen der Zollämter in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.Unter den Voraussetzungen der Paragraphen 85,, 89, 93, 99 Absatz 2 und 172 können die dort genannten Behörden und Organe Festnahmen, Beschlagnahmen, Personendurchsuchungen, Prüfungen (Nachschauen) und Sicherstellungen vornehmen und auch sonstige Amtshandlungen setzen, wenn diese Maßnahmen keinen Aufschub gestatten und das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann; sie haben aber von ihrem Einschreiten und dessen Ergebnis dem zuständigen Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter sogleich Mitteilung zu machen. Hausdurchsuchungen dürfen Organe der Finanzstrafbehörden nur auf richterlichen Befehl vornehmen. Wenn die Einholung des richterlichen Befehles wegen Gefahr im Verzug untunlich ist, so haben sie die Sicherheitsbehörden oder deren Organe um die Vornahme der Hausdurchsuchung zu ersuchen. Die den Organen der Zollämter in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.
  3. (4)Absatz 4Personen, die nach Abs. 3 festgenommen wurden, sind durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz unverzüglich zur Sache sowie zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist, sogleich freizulassen. Ist jedoch die weitere Anhaltung des Festgenommenen erforderlich so ist er ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme dem zuständigen Gericht einzuliefern. In diesem Fall ist rechtzeitig der Staatsanwalt zu verständigen; erklärt dieser, daß er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich freizulassen. Eine vorläufige Abnahme der Reisepapiere oder der zur Führung eines Fahrzeuges erforderlichen Papiere mit Zustimmung des Staatsanwaltes nach § 177 Abs. 3 StPO obliegt der Finanzstrafbehörde erster Instanz. Für die nach Abs. 3 erfolgten Beschlagnahmen und Sicherstellungen gilt § 54 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist von sechs Wochen vom Zeitpunkt der Beschlagnahme oder der Sicherstellung an zu rechnen ist.Personen, die nach Absatz 3, festgenommen wurden, sind durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz unverzüglich zur Sache sowie zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist, sogleich freizulassen. Ist jedoch die weitere Anhaltung des Festgenommenen erforderlich so ist er ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme dem zuständigen Gericht einzuliefern. In diesem Fall ist rechtzeitig der Staatsanwalt zu verständigen; erklärt dieser, daß er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich freizulassen. Eine vorläufige Abnahme der Reisepapiere oder der zur Führung eines Fahrzeuges erforderlichen Papiere mit Zustimmung des Staatsanwaltes nach Paragraph 177, Absatz 3, StPO obliegt der Finanzstrafbehörde erster Instanz. Für die nach Absatz 3, erfolgten Beschlagnahmen und Sicherstellungen gilt Paragraph 54, Absatz 2, sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist von sechs Wochen vom Zeitpunkt der Beschlagnahme oder der Sicherstellung an zu rechnen ist.
  4. (5)Absatz 5Für die Durchführung von Verhaftungen (Vorführungen), Beschlagnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen über richterlichen Befehl gelten die Bestimmungen der Strafprozeßordnung; im übrigen gelten für das Verfahren bei den Amtshandlungen der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und ihrer Organe die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.

Im Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen ist die Staatsanwaltschaft (§ 25 StPO) oder das Gericht (§ 36 StPO) örtlich zuständig, in deren oder dessen Sprengel der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (§ 14 Abs. 3) seinen Wohnsitz hatte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem das Finanzvergehen ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ausführungsort im Ausland oder kann dieser nicht festgestellt werden, so ist jene Staatsanwaltschaft oder jenes Gericht zuständig, in deren oder dessen Sprengel die Tat entdeckt oder der Beschuldigte betreten wurde. Kann auch dadurch eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht bestimmt werden, ist jenes Gericht zuständig, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die Anklage einbringt.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.2007
  1. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung haben, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, eine Tätigkeit zur Aufklärung des Vergehens nur so weit zu entfalten, als das Gericht oder die Staatsanwaltschaft darum ersucht.Die im Absatz eins, genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung haben, soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist, eine Tätigkeit zur Aufklärung des Vergehens nur so weit zu entfalten, als das Gericht oder die Staatsanwaltschaft darum ersucht.
  2. (3)Absatz 3Unter den Voraussetzungen der §§ 85, 89, 93, 99 Abs. 2 und 172 können die dort genannten Behörden und Organe Festnahmen, Beschlagnahmen, Personendurchsuchungen, Prüfungen (Nachschauen) und Sicherstellungen vornehmen und auch sonstige Amtshandlungen setzen, wenn diese Maßnahmen keinen Aufschub gestatten und das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann; sie haben aber von ihrem Einschreiten und dessen Ergebnis dem zuständigen Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter sogleich Mitteilung zu machen. Hausdurchsuchungen dürfen Organe der Finanzstrafbehörden nur auf richterlichen Befehl vornehmen. Wenn die Einholung des richterlichen Befehles wegen Gefahr im Verzug untunlich ist, so haben sie die Sicherheitsbehörden oder deren Organe um die Vornahme der Hausdurchsuchung zu ersuchen. Die den Organen der Zollämter in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.Unter den Voraussetzungen der Paragraphen 85,, 89, 93, 99 Absatz 2 und 172 können die dort genannten Behörden und Organe Festnahmen, Beschlagnahmen, Personendurchsuchungen, Prüfungen (Nachschauen) und Sicherstellungen vornehmen und auch sonstige Amtshandlungen setzen, wenn diese Maßnahmen keinen Aufschub gestatten und das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann; sie haben aber von ihrem Einschreiten und dessen Ergebnis dem zuständigen Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter sogleich Mitteilung zu machen. Hausdurchsuchungen dürfen Organe der Finanzstrafbehörden nur auf richterlichen Befehl vornehmen. Wenn die Einholung des richterlichen Befehles wegen Gefahr im Verzug untunlich ist, so haben sie die Sicherheitsbehörden oder deren Organe um die Vornahme der Hausdurchsuchung zu ersuchen. Die den Organen der Zollämter in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.
  3. (4)Absatz 4Personen, die nach Abs. 3 festgenommen wurden, sind durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz unverzüglich zur Sache sowie zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist, sogleich freizulassen. Ist jedoch die weitere Anhaltung des Festgenommenen erforderlich so ist er ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme dem zuständigen Gericht einzuliefern. In diesem Fall ist rechtzeitig der Staatsanwalt zu verständigen; erklärt dieser, daß er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich freizulassen. Eine vorläufige Abnahme der Reisepapiere oder der zur Führung eines Fahrzeuges erforderlichen Papiere mit Zustimmung des Staatsanwaltes nach § 177 Abs. 3 StPO obliegt der Finanzstrafbehörde erster Instanz. Für die nach Abs. 3 erfolgten Beschlagnahmen und Sicherstellungen gilt § 54 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist von sechs Wochen vom Zeitpunkt der Beschlagnahme oder der Sicherstellung an zu rechnen ist.Personen, die nach Absatz 3, festgenommen wurden, sind durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz unverzüglich zur Sache sowie zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist, sogleich freizulassen. Ist jedoch die weitere Anhaltung des Festgenommenen erforderlich so ist er ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme dem zuständigen Gericht einzuliefern. In diesem Fall ist rechtzeitig der Staatsanwalt zu verständigen; erklärt dieser, daß er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich freizulassen. Eine vorläufige Abnahme der Reisepapiere oder der zur Führung eines Fahrzeuges erforderlichen Papiere mit Zustimmung des Staatsanwaltes nach Paragraph 177, Absatz 3, StPO obliegt der Finanzstrafbehörde erster Instanz. Für die nach Absatz 3, erfolgten Beschlagnahmen und Sicherstellungen gilt Paragraph 54, Absatz 2, sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist von sechs Wochen vom Zeitpunkt der Beschlagnahme oder der Sicherstellung an zu rechnen ist.
  4. (5)Absatz 5Für die Durchführung von Verhaftungen (Vorführungen), Beschlagnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen über richterlichen Befehl gelten die Bestimmungen der Strafprozeßordnung; im übrigen gelten für das Verfahren bei den Amtshandlungen der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und ihrer Organe die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.

Im Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen ist die Staatsanwaltschaft (§ 25 StPO) oder das Gericht (§ 36 StPO) örtlich zuständig, in deren oder dessen Sprengel der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (§ 14 Abs. 3) seinen Wohnsitz hatte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem das Finanzvergehen ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ausführungsort im Ausland oder kann dieser nicht festgestellt werden, so ist jene Staatsanwaltschaft oder jenes Gericht zuständig, in deren oder dessen Sprengel die Tat entdeckt oder der Beschuldigte betreten wurde. Kann auch dadurch eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht bestimmt werden, ist jenes Gericht zuständig, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die Anklage einbringt.

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