Art. 1 § 197 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Zu den §§ 24 und 26.

§ 197. (1) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Finanzvergehen die Hilfe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und ihrer Organe in Anspruch nehmen. Der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften nur bedienen, wenn die Finanzstrafbehörden, die Zollämter oder ihre Organe nicht rechtzeitig zu erreichen sind; sie können sich aber der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe stets bedienen, wenn das aufzuklärende Finanzvergehen zugleich auch den Tatbestand einerIm Verfahren wegen gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, die keinstrafbarer Finanzvergehen ist.

die Staatsanwaltschaft (2§ 25 StPO) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organeoder das Gericht (§ 36 StPO) örtlich zuständig, in deren oder dessen Sprengel der Bundesfinanzverwaltung haben, soweit imBeschuldigte zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (§ 14 Abs. 3) seinen Wohnsitz hatte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht anderes bestimmt ist, eine Tätigkeit zur Aufklärung des Vergehens nur so weit zu entfalten, als das Gericht oder die Staatsanwaltschaft darum ersucht.

(3) Unter den Voraussetzungen der §§ 85, 89, 93, 99 Abs. 2 und 172 können die dort genannten Behörden und Organe Festnahmen, Beschlagnahmen, Personendurchsuchungen, Prüfungen (Nachschauen) und Sicherstellungen vornehmen und auch sonstige Amtshandlungen setzen, wenn diese Maßnahmen keinen Aufschub gestatten und das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirktfestgestellt werden kann; sie haben aber von ihrem Einschreiten und dessen Ergebnis dem zuständigen Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter sogleich Mitteilung zu machen. Hausdurchsuchungen dürfen Organe der Finanzstrafbehörden nur auf richterlichen Befehl vornehmen. Wenn die Einholung des richterlichen Befehles wegen Gefahr im Verzug untunlich ist, so haben sie die Sicherheitsbehörden oder deren Organe um die Vornahme der Hausdurchsuchung zu ersuchen. Die den Organen der Zollämter in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.

(4) Personen, die nach Abs. 3 festgenommen wurden, sind durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz unverzüglich zur Sache sowie zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist, sogleich freizulassen. Ist jedoch die weitere Anhaltung des Festgenommenen erforderlich so ist er ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme dem zuständigen Gericht einzuliefern. In diesem Fall ist rechtzeitig der Staatsanwalt zu verständigen; erklärt dieser, daß er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich freizulassenOrt maßgebend, an dem das Finanzvergehen ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Eine vorläufige Abnahme der ReisepapiereLiegt dieser Ausführungsort im Ausland oder kann dieser nicht festgestellt werden, so ist jene Staatsanwaltschaft oder jenes Gericht zuständig, in deren oder dessen Sprengel die Tat entdeckt oder der zur Führung eines Fahrzeuges erforderlichen Papiere mit ZustimmungBeschuldigte betreten wurde. Kann auch dadurch eine örtliche Zuständigkeit des Staatsanwaltes nach § 177 Abs. 3 StPO obliegt der Finanzstrafbehörde erster Instanz. FürGerichts nicht bestimmt werden, ist jenes Gericht zuständig, an dessen Sitz sich die nach Abs. 3 erfolgten Beschlagnahmen und Sicherstellungen gilt § 54 Abs. 2 sinngemäß mit der MaßgabeStaatsanwaltschaft befindet, daß die Frist von sechs Wochen vom Zeitpunkt der Beschlagnahme oder der Sicherstellung an zu rechnen istAnklage einbringt.

(5) Für die Durchführung von Verhaftungen (Vorführungen), Beschlagnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen über richterlichen Befehl gelten die Bestimmungen der Strafprozeßordnung; im übrigen gelten für das Verfahren bei den Amtshandlungen der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und ihrer Organe die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.2007
Zu den §§ 24 und 26.

§ 197. (1) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Finanzvergehen die Hilfe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und ihrer Organe in Anspruch nehmen. Der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften nur bedienen, wenn die Finanzstrafbehörden, die Zollämter oder ihre Organe nicht rechtzeitig zu erreichen sind; sie können sich aber der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe stets bedienen, wenn das aufzuklärende Finanzvergehen zugleich auch den Tatbestand einerIm Verfahren wegen gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, die keinstrafbarer Finanzvergehen ist.

die Staatsanwaltschaft (2§ 25 StPO) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organeoder das Gericht (§ 36 StPO) örtlich zuständig, in deren oder dessen Sprengel der Bundesfinanzverwaltung haben, soweit imBeschuldigte zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (§ 14 Abs. 3) seinen Wohnsitz hatte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht anderes bestimmt ist, eine Tätigkeit zur Aufklärung des Vergehens nur so weit zu entfalten, als das Gericht oder die Staatsanwaltschaft darum ersucht.

(3) Unter den Voraussetzungen der §§ 85, 89, 93, 99 Abs. 2 und 172 können die dort genannten Behörden und Organe Festnahmen, Beschlagnahmen, Personendurchsuchungen, Prüfungen (Nachschauen) und Sicherstellungen vornehmen und auch sonstige Amtshandlungen setzen, wenn diese Maßnahmen keinen Aufschub gestatten und das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirktfestgestellt werden kann; sie haben aber von ihrem Einschreiten und dessen Ergebnis dem zuständigen Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter sogleich Mitteilung zu machen. Hausdurchsuchungen dürfen Organe der Finanzstrafbehörden nur auf richterlichen Befehl vornehmen. Wenn die Einholung des richterlichen Befehles wegen Gefahr im Verzug untunlich ist, so haben sie die Sicherheitsbehörden oder deren Organe um die Vornahme der Hausdurchsuchung zu ersuchen. Die den Organen der Zollämter in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.

(4) Personen, die nach Abs. 3 festgenommen wurden, sind durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz unverzüglich zur Sache sowie zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist, sogleich freizulassen. Ist jedoch die weitere Anhaltung des Festgenommenen erforderlich so ist er ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme dem zuständigen Gericht einzuliefern. In diesem Fall ist rechtzeitig der Staatsanwalt zu verständigen; erklärt dieser, daß er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich freizulassenOrt maßgebend, an dem das Finanzvergehen ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Eine vorläufige Abnahme der ReisepapiereLiegt dieser Ausführungsort im Ausland oder kann dieser nicht festgestellt werden, so ist jene Staatsanwaltschaft oder jenes Gericht zuständig, in deren oder dessen Sprengel die Tat entdeckt oder der zur Führung eines Fahrzeuges erforderlichen Papiere mit ZustimmungBeschuldigte betreten wurde. Kann auch dadurch eine örtliche Zuständigkeit des Staatsanwaltes nach § 177 Abs. 3 StPO obliegt der Finanzstrafbehörde erster Instanz. FürGerichts nicht bestimmt werden, ist jenes Gericht zuständig, an dessen Sitz sich die nach Abs. 3 erfolgten Beschlagnahmen und Sicherstellungen gilt § 54 Abs. 2 sinngemäß mit der MaßgabeStaatsanwaltschaft befindet, daß die Frist von sechs Wochen vom Zeitpunkt der Beschlagnahme oder der Sicherstellung an zu rechnen istAnklage einbringt.

(5) Für die Durchführung von Verhaftungen (Vorführungen), Beschlagnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen über richterlichen Befehl gelten die Bestimmungen der Strafprozeßordnung; im übrigen gelten für das Verfahren bei den Amtshandlungen der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und ihrer Organe die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.

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