Art. 1 § 194a FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Zum Zweck der Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als FinanzstrafbehördeAmt für Betrugsbekämpfung für das gesamte Bundesgebiet ein Finanzstrafregister zu führen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2020

Zum Zweck der Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als FinanzstrafbehördeAmt für Betrugsbekämpfung für das gesamte Bundesgebiet ein Finanzstrafregister zu führen.

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