Art. 1 § 183 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999

Die Finanzstrafbehörde hat dem Pflegschaftsgericht sowie der Kinder- und Jugendhilfe eine Abschrift des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zu übersenden und Umstände mitzuteilen, die eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme erfordern.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 01.01.1976 bis 19.07.2022

Die Finanzstrafbehörde hat dem Pflegschaftsgericht sowie der Kinder- und Jugendhilfe eine Abschrift des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zu übersenden und Umstände mitzuteilen, die eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme erfordern.

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