Art. 1 § 181 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999

Jugendliche dürfen nicht in Verwahrungweder nach § 85 genommen oderfestgenommen noch darf über sie eine Untersuchungshaft nach § 86 verhängt werden.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 23.07.2019 bis 19.07.2022

Jugendliche dürfen nicht in Verwahrungweder nach § 85 genommen oderfestgenommen noch darf über sie eine Untersuchungshaft nach § 86 verhängt werden.

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