Art. 1 § 180 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Finanzstrafbehörden sollen sich in Strafverfahren gegen Jugendliche (§ 1 Z 2 des Jugendgerichtsgesetzes 1988§ 1 Abs. 1 Z 2 JGG) nach Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts(Erziehungs)anstaltenUnterrichts- und Erziehungsanstalten und der mit der Jugendfürsorge betrauten Behörden (Kinder- und Jugendhilfe) sowie solcher Personen und Körperschaften bedienen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen (Jugendgerichtshilfe). Die Mithilfe kann insbesondere in der Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, in der Fürsorge für seine Person und in dem Beistand bestehen, dessen er im Verfahren bedarf. Finanzstrafverfahren gegen JugendlicheStrafverfahren wegen einer Jugendstraftat (§ 24 Abs. 2) sind ohne Verzug sowie unter besonderer Berücksichtigung von deren Alter und Reifegrad des Beschuldigten durchzuführen.Die Finanzstrafbehörden sollen sich in Strafverfahren gegen Jugendliche (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Jugendgerichtsgesetzes 1988JGG) nach Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts(Erziehungs)anstaltenUnterrichts- und Erziehungsanstalten und der mit der Jugendfürsorge betrauten Behörden (Kinder- und Jugendhilfe) sowie solcher Personen und Körperschaften bedienen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen (Jugendgerichtshilfe). Die Mithilfe kann insbesondere in der Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, in der Fürsorge für seine Person und in dem Beistand bestehen, dessen er im Verfahren bedarf. Finanzstrafverfahren gegen JugendlicheStrafverfahren wegen einer Jugendstraftat (Paragraph 24, Absatz 2,) sind ohne Verzug sowie unter besonderer Berücksichtigung von deren Alter und Reifegrad des Beschuldigten durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Soweit es zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Jugendlichen unter Berücksichtigung der Schwere des Finanzvergehens erforderlich ist, ist einem jugendlichen Beschuldigten vor der Vernehmung von Amts wegen ein Verteidiger für das gesamte Verfahren beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Dies gilt insbesondere, wenn der gesetzliche Vertreter nicht bekannt, nicht erreichbar oder an der strafbaren Tat beteiligt ist oder der gesetzliche Vertreter außerstande ist (§ 77 Abs. 3), die Kosten der Verteidigung zu tragen. Die Beigabe des Verteidigers bleibt aufrecht, auch wenn der jugendliche Beschuldigte im Laufe des Verfahrens das achtzehnte Lebensjahr überschreitet.Soweit es zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Jugendlichen unter Berücksichtigung der Schwere des Finanzvergehens erforderlich ist, ist einem jugendlichen Beschuldigten vor der Vernehmung von Amts wegen ein Verteidiger für das gesamte Verfahren beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Dies gilt insbesondere, wenn der gesetzliche Vertreter nicht bekannt, nicht erreichbar oder an der strafbaren Tat beteiligt ist oder der gesetzliche Vertreter außerstande ist (Paragraph 77, Absatz 3,), die Kosten der Verteidigung zu tragen. Die Beigabe des Verteidigers bleibt aufrecht, auch wenn der jugendliche Beschuldigte im Laufe des Verfahrens das achtzehnte Lebensjahr überschreitet.
  3. (3)Absatz 3Der jugendliche Beschuldigte ist unbeschadet des § 57 Abs. 3 sobald wie möglich zu informieren über:Der jugendliche Beschuldigte ist unbeschadet des Paragraph 57, Absatz 3, sobald wie möglich zu informieren über:
    1. 1.Ziffer einsdas Recht auf Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 127 Abs. 2 lit. c),das Recht auf Ausschluss der Öffentlichkeit (Paragraph 127, Absatz 2, Litera c,),
    2. 2.Ziffer 2das Recht auf Unterstützung durch einen Verteidiger gemäß Abs. 2,das Recht auf Unterstützung durch einen Verteidiger gemäß Absatz 2,,
    3. 3.Ziffer 3die Information des gesetzlichen Vertreters bzw. der Vertrauensperson (§ 182 Abs. 1),die Information des gesetzlichen Vertreters bzw. der Vertrauensperson (Paragraph 182, Absatz eins,),
    4. 4.Ziffer 4die Möglichkeit der Begleitung durch den gesetzlichen Vertreter bzw. die Vertrauensperson (§ 182 Abs. 2).die Möglichkeit der Begleitung durch den gesetzlichen Vertreter bzw. die Vertrauensperson (Paragraph 182, Absatz 2,).

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 23.07.2019 bis 19.07.2022
  1. (1)Absatz einsDie Finanzstrafbehörden sollen sich in Strafverfahren gegen Jugendliche (§ 1 Z 2 des Jugendgerichtsgesetzes 1988§ 1 Abs. 1 Z 2 JGG) nach Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts(Erziehungs)anstaltenUnterrichts- und Erziehungsanstalten und der mit der Jugendfürsorge betrauten Behörden (Kinder- und Jugendhilfe) sowie solcher Personen und Körperschaften bedienen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen (Jugendgerichtshilfe). Die Mithilfe kann insbesondere in der Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, in der Fürsorge für seine Person und in dem Beistand bestehen, dessen er im Verfahren bedarf. Finanzstrafverfahren gegen JugendlicheStrafverfahren wegen einer Jugendstraftat (§ 24 Abs. 2) sind ohne Verzug sowie unter besonderer Berücksichtigung von deren Alter und Reifegrad des Beschuldigten durchzuführen.Die Finanzstrafbehörden sollen sich in Strafverfahren gegen Jugendliche (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Jugendgerichtsgesetzes 1988JGG) nach Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts(Erziehungs)anstaltenUnterrichts- und Erziehungsanstalten und der mit der Jugendfürsorge betrauten Behörden (Kinder- und Jugendhilfe) sowie solcher Personen und Körperschaften bedienen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen (Jugendgerichtshilfe). Die Mithilfe kann insbesondere in der Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, in der Fürsorge für seine Person und in dem Beistand bestehen, dessen er im Verfahren bedarf. Finanzstrafverfahren gegen JugendlicheStrafverfahren wegen einer Jugendstraftat (Paragraph 24, Absatz 2,) sind ohne Verzug sowie unter besonderer Berücksichtigung von deren Alter und Reifegrad des Beschuldigten durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Soweit es zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Jugendlichen unter Berücksichtigung der Schwere des Finanzvergehens erforderlich ist, ist einem jugendlichen Beschuldigten vor der Vernehmung von Amts wegen ein Verteidiger für das gesamte Verfahren beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Dies gilt insbesondere, wenn der gesetzliche Vertreter nicht bekannt, nicht erreichbar oder an der strafbaren Tat beteiligt ist oder der gesetzliche Vertreter außerstande ist (§ 77 Abs. 3), die Kosten der Verteidigung zu tragen. Die Beigabe des Verteidigers bleibt aufrecht, auch wenn der jugendliche Beschuldigte im Laufe des Verfahrens das achtzehnte Lebensjahr überschreitet.Soweit es zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Jugendlichen unter Berücksichtigung der Schwere des Finanzvergehens erforderlich ist, ist einem jugendlichen Beschuldigten vor der Vernehmung von Amts wegen ein Verteidiger für das gesamte Verfahren beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Dies gilt insbesondere, wenn der gesetzliche Vertreter nicht bekannt, nicht erreichbar oder an der strafbaren Tat beteiligt ist oder der gesetzliche Vertreter außerstande ist (Paragraph 77, Absatz 3,), die Kosten der Verteidigung zu tragen. Die Beigabe des Verteidigers bleibt aufrecht, auch wenn der jugendliche Beschuldigte im Laufe des Verfahrens das achtzehnte Lebensjahr überschreitet.
  3. (3)Absatz 3Der jugendliche Beschuldigte ist unbeschadet des § 57 Abs. 3 sobald wie möglich zu informieren über:Der jugendliche Beschuldigte ist unbeschadet des Paragraph 57, Absatz 3, sobald wie möglich zu informieren über:
    1. 1.Ziffer einsdas Recht auf Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 127 Abs. 2 lit. c),das Recht auf Ausschluss der Öffentlichkeit (Paragraph 127, Absatz 2, Litera c,),
    2. 2.Ziffer 2das Recht auf Unterstützung durch einen Verteidiger gemäß Abs. 2,das Recht auf Unterstützung durch einen Verteidiger gemäß Absatz 2,,
    3. 3.Ziffer 3die Information des gesetzlichen Vertreters bzw. der Vertrauensperson (§ 182 Abs. 1),die Information des gesetzlichen Vertreters bzw. der Vertrauensperson (Paragraph 182, Absatz eins,),
    4. 4.Ziffer 4die Möglichkeit der Begleitung durch den gesetzlichen Vertreter bzw. die Vertrauensperson (§ 182 Abs. 2).die Möglichkeit der Begleitung durch den gesetzlichen Vertreter bzw. die Vertrauensperson (Paragraph 182, Absatz 2,).

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