Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
DemDie Finanzstrafbehörde, vertreten durch den Amtsbeauftragten wird das Recht eingeräumt, kann gegen eine Entscheidung eines Berufungssenates oder eines Mitgliedes eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit die Beschwerdedes Bundesfinanzgerichtes Revision gemäß Art. 131 Abs. 2 des Bundes133 B-VerfassungsgesetzesVG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der durch die Entscheidung Betroffenen geschehen. Die BeschwerdefristRevisionsfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den RechtsmittelwerberAmtsbeauftragten zu laufen.
DemDie Finanzstrafbehörde, vertreten durch den Amtsbeauftragten wird das Recht eingeräumt, kann gegen eine Entscheidung eines Berufungssenates oder eines Mitgliedes eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit die Beschwerdedes Bundesfinanzgerichtes Revision gemäß Art. 131 Abs. 2 des Bundes133 B-VerfassungsgesetzesVG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der durch die Entscheidung Betroffenen geschehen. Die BeschwerdefristRevisionsfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den RechtsmittelwerberAmtsbeauftragten zu laufen.