Art. 1 § 158 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Das Bundesfinanzgericht kann eine Finanzstrafbehörde um Amtshilfe ersuchen. Beweisaufnahmen, die schon im erstinstanzlichenverwaltungsbehördlichen Verfahren durchgeführt worden sind, müssen im RechtsmittelverfahrenBeschwerdeverfahren nur wiederholt werden, sofern dies zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes notwendig ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1959 bis 31.12.2013

Das Bundesfinanzgericht kann eine Finanzstrafbehörde um Amtshilfe ersuchen. Beweisaufnahmen, die schon im erstinstanzlichenverwaltungsbehördlichen Verfahren durchgeführt worden sind, müssen im RechtsmittelverfahrenBeschwerdeverfahren nur wiederholt werden, sofern dies zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes notwendig ist.

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