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(1) Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren sind die Berufung undist die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
(2) Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.
(3) Das RechtsmittelDie Beschwerde ist entweder bei der Behörde einzubringen, die das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) erlassen hat oder beideren Säumigkeit behauptet wird. Sie gilt auch als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Finanzstrafbehörde zweiter InstanzBeschwerdefrist beim Bundesfinanzgericht eingebracht worden ist. Dies gilt für Beschwerdeneine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß; eine solche Beschwerden könnenBeschwerde kann auch bei den Finanzstrafbehörden erster und zweiter Instanzder Finanzstrafbehörde eingebracht werden, in deren Bereich der angefochtene Verwaltungsakt gesetzt worden ist. Die Einbringung bei einer anderen Stelle gilt, sofern nicht § 140 Abs. 4 anzuwenden ist, nur dann als rechtzeitig, wenn das Rechtsmitteldie Beschwerde noch vor Ablauf der RechtsmittelfristBeschwerdefrist einer der zuständigen BehördenBehörde oder dem Bundesfinanzgericht zukommt.
(4) Wurde ein Erkenntnis mündlich verkündet, so ist die Erhebung eines Rechtsmittels der Berufungeiner Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Eine angemeldete BerufungBeschwerde ist innerhalb der RechtsmittelfristFrist gemäß Abs. 2 einzubringen. Eine nicht oder verspätet angemeldete BerufungBeschwerde ist zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde von einer gemäß § 151 Abs. 1 berechtigten Person eingebracht, die bei der mündlichen VerkündungVerhandlung weder anwesend noch vertreten war.
(1) Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren sind die Berufung undist die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
(2) Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.
(3) Das RechtsmittelDie Beschwerde ist entweder bei der Behörde einzubringen, die das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) erlassen hat oder beideren Säumigkeit behauptet wird. Sie gilt auch als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Finanzstrafbehörde zweiter InstanzBeschwerdefrist beim Bundesfinanzgericht eingebracht worden ist. Dies gilt für Beschwerdeneine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß; eine solche Beschwerden könnenBeschwerde kann auch bei den Finanzstrafbehörden erster und zweiter Instanzder Finanzstrafbehörde eingebracht werden, in deren Bereich der angefochtene Verwaltungsakt gesetzt worden ist. Die Einbringung bei einer anderen Stelle gilt, sofern nicht § 140 Abs. 4 anzuwenden ist, nur dann als rechtzeitig, wenn das Rechtsmitteldie Beschwerde noch vor Ablauf der RechtsmittelfristBeschwerdefrist einer der zuständigen BehördenBehörde oder dem Bundesfinanzgericht zukommt.
(4) Wurde ein Erkenntnis mündlich verkündet, so ist die Erhebung eines Rechtsmittels der Berufungeiner Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Eine angemeldete BerufungBeschwerde ist innerhalb der RechtsmittelfristFrist gemäß Abs. 2 einzubringen. Eine nicht oder verspätet angemeldete BerufungBeschwerde ist zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde von einer gemäß § 151 Abs. 1 berechtigten Person eingebracht, die bei der mündlichen VerkündungVerhandlung weder anwesend noch vertreten war.