Art. 1 § 142 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wurde im Erkenntnis eine Freiheitsstrafe verhängt und besteht Fluchtgefahr, so kann der Verhandlungsleiter über den Beschuldigten bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses, jedoch längstens auf die Dauer der im Erkenntnis angeordneten Freiheitsstrafe, die Haft verhängen.

(2) Über die Beschwerde gegen die gemäß AbsAnm. 1 verhängte Haft entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der gemäß § 62: Abs. 2 zur Rechtsmittelentscheidung berufen ist.aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)

(3) Die Bestimmungen der §§ 87 und 88 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.2013

(1) Wurde im Erkenntnis eine Freiheitsstrafe verhängt und besteht Fluchtgefahr, so kann der Verhandlungsleiter über den Beschuldigten bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses, jedoch längstens auf die Dauer der im Erkenntnis angeordneten Freiheitsstrafe, die Haft verhängen.

(2) Über die Beschwerde gegen die gemäß AbsAnm. 1 verhängte Haft entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der gemäß § 62: Abs. 2 zur Rechtsmittelentscheidung berufen ist.aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)

(3) Die Bestimmungen der §§ 87 und 88 gelten sinngemäß.

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