Art. 1 § 142 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWurde im Erkenntnis eine Freiheitsstrafe verhängt und besteht Fluchtgefahr, so kann der Verhandlungsleiter über den Beschuldigten bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses, jedoch längstens auf die Dauer der im Erkenntnis angeordneten Freiheitsstrafe, die Haft verhängen.
  2. (2)Absatz 2Über die Beschwerde gegen die gemäß Abs. 1 verhängte Haft entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der gemäß § 62 Abs. 2 zur Rechtsmittelentscheidung berufen ist.Über die Beschwerde gegen die gemäß Absatz eins, verhängte Haft entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der gemäß Paragraph 62, Absatz 2, zur Rechtsmittelentscheidung berufen ist.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der §§ 87 und 88 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen der Paragraphen 87 und 88 gelten sinngemäß.

(1) Wurde im Erkenntnis eine Freiheitsstrafe verhängt und besteht Fluchtgefahr, so kann der Verhandlungsleiter über den Beschuldigten bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses, jedoch längstens auf die Dauer der im Erkenntnis angeordneten Freiheitsstrafe, die Haft verhängen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)

(3) Die Bestimmungen der §§ 87 und 88 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsWurde im Erkenntnis eine Freiheitsstrafe verhängt und besteht Fluchtgefahr, so kann der Verhandlungsleiter über den Beschuldigten bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses, jedoch längstens auf die Dauer der im Erkenntnis angeordneten Freiheitsstrafe, die Haft verhängen.
  2. (2)Absatz 2Über die Beschwerde gegen die gemäß Abs. 1 verhängte Haft entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der gemäß § 62 Abs. 2 zur Rechtsmittelentscheidung berufen ist.Über die Beschwerde gegen die gemäß Absatz eins, verhängte Haft entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der gemäß Paragraph 62, Absatz 2, zur Rechtsmittelentscheidung berufen ist.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der §§ 87 und 88 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen der Paragraphen 87 und 88 gelten sinngemäß.

(1) Wurde im Erkenntnis eine Freiheitsstrafe verhängt und besteht Fluchtgefahr, so kann der Verhandlungsleiter über den Beschuldigten bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses, jedoch längstens auf die Dauer der im Erkenntnis angeordneten Freiheitsstrafe, die Haft verhängen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)

(3) Die Bestimmungen der §§ 87 und 88 gelten sinngemäß.

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