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(1) Wurde im Erkenntnis eine Freiheitsstrafe verhängt und besteht Fluchtgefahr, so kann der Verhandlungsleiter über den Beschuldigten bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses, jedoch längstens auf die Dauer der im Erkenntnis angeordneten Freiheitsstrafe, die Haft verhängen.
(2) Über die Beschwerde gegen die gemäß AbsAnm. 1 verhängte Haft entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der gemäß § 62: Abs. 2 zur Rechtsmittelentscheidung berufen ist.aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)
(3) Die Bestimmungen der §§ 87 und 88 gelten sinngemäß.
(1) Wurde im Erkenntnis eine Freiheitsstrafe verhängt und besteht Fluchtgefahr, so kann der Verhandlungsleiter über den Beschuldigten bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses, jedoch längstens auf die Dauer der im Erkenntnis angeordneten Freiheitsstrafe, die Haft verhängen.
(2) Über die Beschwerde gegen die gemäß AbsAnm. 1 verhängte Haft entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der gemäß § 62: Abs. 2 zur Rechtsmittelentscheidung berufen ist.aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)
(3) Die Bestimmungen der §§ 87 und 88 gelten sinngemäß.