Art. 1 § 119 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Zur Untersuchung des Sachverhaltes kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz Ermittlungen und Beweisaufnahmen jeder Art selbst durchführen oder andere Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung um deren Durchführung ersuchen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1959 bis 31.12.2013

Zur Untersuchung des Sachverhaltes kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz Ermittlungen und Beweisaufnahmen jeder Art selbst durchführen oder andere Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung um deren Durchführung ersuchen.

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