Art. 1 § 71 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Angelobung der Mitglieder der Spruchsenate und der Berufungssenate ist nachdurch den Angelobungsbestimmungen des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat vorzunehmen. Die Angelobung der Mitglieder der Spruchsenate obliegt jedoch dem Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz, bei der der Senat eingerichtet ist, nach den Angelobungsbestimmungen des Bundesfinanzgerichtsgesetzes (BFGG), BGBl. I Nr. 14/2013, vorzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.2013

Die Angelobung der Mitglieder der Spruchsenate und der Berufungssenate ist nachdurch den Angelobungsbestimmungen des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat vorzunehmen. Die Angelobung der Mitglieder der Spruchsenate obliegt jedoch dem Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz, bei der der Senat eingerichtet ist, nach den Angelobungsbestimmungen des Bundesfinanzgerichtsgesetzes (BFGG), BGBl. I Nr. 14/2013, vorzunehmen.

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