Art. 1 § 71 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Die Angelobung der Mitglieder der Spruchsenate ist durch den Vorstand der Finanzstrafbehörde, bei der der Senat eingerichtet ist, nach den Angelobungsbestimmungen des Bundesfinanzgerichtsgesetzes (BFGG), BGBl. I Nr. 14/2013, vorzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2025
Die Angelobung der Mitglieder der Spruchsenate ist durch den Vorstand der Finanzstrafbehörde, bei der der Senat eingerichtet ist, nach den Angelobungsbestimmungen des Bundesfinanzgerichtsgesetzes (BFGG), BGBl. I Nr. 14/2013, vorzunehmen.

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