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Die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung sind auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zu veröffentlichen. Sie sind auch zur Einsicht in der Finanzstrafbehörde, bei der der Senat eingerichtet ist (jeweils gemäß § 65), Abs. 2 eingerichteten Geschäftsstelle aufzulegen oder an dereiner dortigen Amtstafel der Behörde, bei der der Senat eingerichtet ist (§ 65), anzuschlagen.
Die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung sind auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zu veröffentlichen. Sie sind auch zur Einsicht in der Finanzstrafbehörde, bei der der Senat eingerichtet ist (jeweils gemäß § 65), Abs. 2 eingerichteten Geschäftsstelle aufzulegen oder an dereiner dortigen Amtstafel der Behörde, bei der der Senat eingerichtet ist (§ 65), anzuschlagen.