Art. 1 § 69 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung sind auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zu veröffentlichen. Sie sind auch zur Einsicht in der Finanzstrafbehörde, bei der der Senat eingerichtet ist (jeweils gemäß § 65), Abs. 2 eingerichteten Geschäftsstelle aufzulegen oder an dereiner dortigen Amtstafel der Behörde, bei der der Senat eingerichtet ist (§ 65), anzuschlagen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2020

Die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung sind auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zu veröffentlichen. Sie sind auch zur Einsicht in der Finanzstrafbehörde, bei der der Senat eingerichtet ist (jeweils gemäß § 65), Abs. 2 eingerichteten Geschäftsstelle aufzulegen oder an dereiner dortigen Amtstafel der Behörde, bei der der Senat eingerichtet ist (§ 65), anzuschlagen.

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