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(1) Spruchsenate haben bei folgenden Finanzämternals Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung und Zollämterndes Zollamtes Österreich in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien zu bestehen:.
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(2) Bei den in Abs. 1 genannten Finanz- und Zollämtern ist jeweils eine Geschäftsstelle zurZur organisatorischen Abwicklung der Spruchsenatsverfahren sind jeweils Geschäftsstellen einzurichten.
(1) Spruchsenate haben bei folgenden Finanzämternals Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung und Zollämterndes Zollamtes Österreich in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien zu bestehen:.
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(2) Bei den in Abs. 1 genannten Finanz- und Zollämtern ist jeweils eine Geschäftsstelle zurZur organisatorischen Abwicklung der Spruchsenatsverfahren sind jeweils Geschäftsstellen einzurichten.