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(1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich
a) | Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer | |||||||||
b) | durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen (§ 21 des Umsatzsteuergesetzes |
(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
(1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich
a) | Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer | |||||||||
b) | durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen (§ 21 des Umsatzsteuergesetzes |
(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.