Art. 1 § 34 FinStrG Grob fahrlässige Abgabenverkürzung

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht; § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.Der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich schuldig, wer die im Paragraph 33, Absatz eins, bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht; Paragraph 33, Absatz 3, gilt entsprechend.
  2. (2)Absatz 2Der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich auch schuldig, wer die im § 33 Abs. 4 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht.Der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich auch schuldig, wer die im Paragraph 33, Absatz 4, bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht.
  3. (3)Absatz 3Macht sich ein Notar, ein Rechtsanwalt oder ein Wirtschaftstreuhänder in Ausübung seines Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, so ist er nur dann strafbar, wenn ihn ein schweres Verschulden trifft.
  4. (43)Absatz 43Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. § 33 Abs. 5 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Paragraph 33, Absatz 5, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsDer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht; § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.Der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich schuldig, wer die im Paragraph 33, Absatz eins, bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht; Paragraph 33, Absatz 3, gilt entsprechend.
  2. (2)Absatz 2Der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich auch schuldig, wer die im § 33 Abs. 4 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht.Der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich auch schuldig, wer die im Paragraph 33, Absatz 4, bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht.
  3. (3)Absatz 3Macht sich ein Notar, ein Rechtsanwalt oder ein Wirtschaftstreuhänder in Ausübung seines Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, so ist er nur dann strafbar, wenn ihn ein schweres Verschulden trifft.
  4. (43)Absatz 43Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. § 33 Abs. 5 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Paragraph 33, Absatz 5, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

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