Art. 1 § 25 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Absehen von der Strafe; Verwarnung; mangelnde

Strafwürdigkeit der Tat.

§ 25. (1) Die Finanzstrafbehörde hat von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.

(2) Unter den im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung von der Erstattung einer Anzeige (§ 80) absehen.

(Anm.: Abs. 3) Für Finanzvergehen, die vom Gericht zu ahnden sind, gilt aufgehoben durch § 42 StGBBGBl. I Nr. 44/2007.)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.12.2007

Absehen von der Strafe; Verwarnung; mangelnde

Strafwürdigkeit der Tat.

§ 25. (1) Die Finanzstrafbehörde hat von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.

(2) Unter den im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung von der Erstattung einer Anzeige (§ 80) absehen.

(Anm.: Abs. 3) Für Finanzvergehen, die vom Gericht zu ahnden sind, gilt aufgehoben durch § 42 StGBBGBl. I Nr. 44/2007.)

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