Art. 1 § 16 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2007 bis 31.12.9999

Geldstrafen.

§ 16. Die Mindestgeldstrafe beträgt 1020 Euro. Die Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Stand vor dem 28.12.2007

In Kraft vom 05.06.2004 bis 28.12.2007

Geldstrafen.

§ 16. Die Mindestgeldstrafe beträgt 1020 Euro. Die Geldstrafen fließen dem Bund zu.

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