Art. 1 § 6 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Keine Strafe ohne Schuld.

§ 6. (1) Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.

(2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der eines Finanzvergehens Verdächtige unschuldig ist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.2007

Keine Strafe ohne Schuld.

§ 6. (1) Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.

(2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der eines Finanzvergehens Verdächtige unschuldig ist.

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