Art. 1 § 6 FinStrG Keine Strafe ohne Schuld.

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der eines Finanzvergehens Verdächtige unschuldig ist.
§ 6.Paragraph 6,

Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.2007
  1. (2)Absatz 2Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der eines Finanzvergehens Verdächtige unschuldig ist.
§ 6.Paragraph 6,

Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.

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