§ 18 PassG Paßersatz

Passgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2006 bis 31.12.9999

(1) Als PaßersatzPassersatz im Sinne des § 2 werden Personalausweise und Übernahmserklärungen für Staatsbürger ausgestellt.

1.

Personalausweise

2.

Sammelreisepässe und

3.

Übernahmserklärungen für Staatsbürger.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann überdies durch Verordnung amtlich ausgestellte Ausweise, aus denen die Identität und die Staatsbürgerschaft des Inhabers zu ersehen sind, als Paßersatz anerkennen, wenn gewährleistet ist, daß bei der Ausstellung die Bestimmungen der §§ 8 und 14 sinngemäß angewendet werden und der Ausweis entzogen wird, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Ausweises gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.

Stand vor dem 15.06.2006

In Kraft vom 01.05.2001 bis 15.06.2006

(1) Als PaßersatzPassersatz im Sinne des § 2 werden Personalausweise und Übernahmserklärungen für Staatsbürger ausgestellt.

1.

Personalausweise

2.

Sammelreisepässe und

3.

Übernahmserklärungen für Staatsbürger.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann überdies durch Verordnung amtlich ausgestellte Ausweise, aus denen die Identität und die Staatsbürgerschaft des Inhabers zu ersehen sind, als Paßersatz anerkennen, wenn gewährleistet ist, daß bei der Ausstellung die Bestimmungen der §§ 8 und 14 sinngemäß angewendet werden und der Ausweis entzogen wird, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Ausweises gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.

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