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Legende:
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(1) Für eine Person, die einen gültigen gewöhnlichen ReisepaßReisepass, DienstpaßDienstpass oder DiplomatenpaßDiplomatenpass besitzt, ist ein zweiter Reisepaßweiterer Reisepass derselben Art auszustellen, wenn sie glaubhaft macht, daßdass der Besitz von zwei Reisepässenmehrerer Reisepässe für eine aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige ReiseReisen notwendig ist.
(2) Die für weitere Reisepässe höchstens zulässige Gültigkeitsdauer ist vom Bundesminister für Inneres, abhängig vom Grund der Ausstellung, durch Verordnung festzulegen.
(1) Für eine Person, die einen gültigen gewöhnlichen ReisepaßReisepass, DienstpaßDienstpass oder DiplomatenpaßDiplomatenpass besitzt, ist ein zweiter Reisepaßweiterer Reisepass derselben Art auszustellen, wenn sie glaubhaft macht, daßdass der Besitz von zwei Reisepässenmehrerer Reisepässe für eine aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige ReiseReisen notwendig ist.
(2) Die für weitere Reisepässe höchstens zulässige Gültigkeitsdauer ist vom Bundesminister für Inneres, abhängig vom Grund der Ausstellung, durch Verordnung festzulegen.