Art. 1 § 26 WGG

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Vereinbarungen über Dienstbezüge, Reisegebühren und über den Ruhegenuß mitFür Anstellungsverträge bei Bestellung von neuen Mitgliedern des Vorstandes, mitVorstands sowie von neuen Geschäftsführern oder mit Angestellten gemeinnütziger Bauvereinigungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft der Bauvereinigung und zum Umfang ihrer Bau- und Verwaltungstätigkeit stehen.

(2) Soweit insind § 7 Abs. 1 angeführte Personen hauptberuflich fürZ 2 Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, sowie die Bauvereinigung tätig sind§§ 2 und 3 Bundes-Vertragsschablonenverordnung, dürfen ihre monatlichen Bezüge (Reisegebühren) bis zur Höhe des Endbruttobezuges (des Höchstsatzes) für BundesbeamteBGBl. II Nr. 254/1998, in den jeweils geltenden Fassungen sinngemäß anzuwenden. Bestehende Anstellungsverträge können wahlweise unter Anwendung von §§ 25 und 26 in der Dienstklasse IX des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung vereinbartaktuellen Fassung umgestellt werden. Nachträgliche Anpassungen sind nur auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen oder entsprechend den für solche Bundesbeamte geltenden Bezugsanpassungen zulässig.

(3) Der Ruhegenuß von Personen gemäß Abs. 1 darf unter Anrechnung der Bezüge aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung 80 vH des letzten Aktivbezuges nicht übersteigen.

(4) Bezüge eines Mitgliedes des Vorstandes oder eines Geschäftsführers aus zwei oder mehreren Vereinbarungen mit zwei oder mehreren Bauvereinigungen dürfen insgesamt den in Abs. 2 bestimmten Endbruttobezug, um nicht mehr als 25 vH überschreiten. Eine Überschreitung bis zu 50 vH ist zulässig, wenn dies auf Grund des besonderen Umfangs der Bau- und Verwaltungstätigkeit und der sich daraus ergebenden Arbeitsbelastung gerechtfertigt erscheint.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.07.2019

(1) Vereinbarungen über Dienstbezüge, Reisegebühren und über den Ruhegenuß mitFür Anstellungsverträge bei Bestellung von neuen Mitgliedern des Vorstandes, mitVorstands sowie von neuen Geschäftsführern oder mit Angestellten gemeinnütziger Bauvereinigungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft der Bauvereinigung und zum Umfang ihrer Bau- und Verwaltungstätigkeit stehen.

(2) Soweit insind § 7 Abs. 1 angeführte Personen hauptberuflich fürZ 2 Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, sowie die Bauvereinigung tätig sind§§ 2 und 3 Bundes-Vertragsschablonenverordnung, dürfen ihre monatlichen Bezüge (Reisegebühren) bis zur Höhe des Endbruttobezuges (des Höchstsatzes) für BundesbeamteBGBl. II Nr. 254/1998, in den jeweils geltenden Fassungen sinngemäß anzuwenden. Bestehende Anstellungsverträge können wahlweise unter Anwendung von §§ 25 und 26 in der Dienstklasse IX des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung vereinbartaktuellen Fassung umgestellt werden. Nachträgliche Anpassungen sind nur auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen oder entsprechend den für solche Bundesbeamte geltenden Bezugsanpassungen zulässig.

(3) Der Ruhegenuß von Personen gemäß Abs. 1 darf unter Anrechnung der Bezüge aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung 80 vH des letzten Aktivbezuges nicht übersteigen.

(4) Bezüge eines Mitgliedes des Vorstandes oder eines Geschäftsführers aus zwei oder mehreren Vereinbarungen mit zwei oder mehreren Bauvereinigungen dürfen insgesamt den in Abs. 2 bestimmten Endbruttobezug, um nicht mehr als 25 vH überschreiten. Eine Überschreitung bis zu 50 vH ist zulässig, wenn dies auf Grund des besonderen Umfangs der Bau- und Verwaltungstätigkeit und der sich daraus ergebenden Arbeitsbelastung gerechtfertigt erscheint.

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