Art. 1 § 25 WGG Vergütungen

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
§ 25.Paragraph 25,

Die VergütungSämtliche Vergütungen, Aktiv- und Pensionsbezüge sowie Reisegebühren für die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes, auf die § 26 nicht anzuwenden istGeschäftsführer, und der Mitglieder des Aufsichtsrates einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft mußund für Angestellte gemeinnütziger Bauvereinigungen sowie deren Beteiligungsgesellschaften müssen in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft der BauvereinigungUnternehmen, zum Umfang ihrer Bau- und Verwaltungstätigkeit sowie den Bezugsobergrenzen gemäß § 26 stehen. Bei der Anschaffung von Dienstkraftwägen sind die jeweils geltenden Vorschriften gemäß der PKW-Angemessenheitsverordnung, BGBl. II Nr. 466/2004, anzuwenden. Sämtliche Vergütungen, Aktiv- und Pensionsbezüge sowie Reisegebühren für die vorgenannten Funktionäre gemeinnütziger Bauvereinigungen dürfen den Höchstsatz der Gebühren für Bundesbeamte der Dienstklasse IX nicht überschreiten. Die Vergütung für die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes, auf die Paragraph 26Geschäftsführer, nicht anzuwenden ist, und der Mitglieder des Aufsichtsrates einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft mußund für Angestellte gemeinnütziger Bauvereinigungen sowie deren Beteiligungsgesellschaften müssen in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft der BauvereinigungUnternehmen, zum Umfang ihrer Bau- und Verwaltungstätigkeit sowie den Bezugsobergrenzen gemäß Paragraph 26, stehen. Reisegebühren fürBei der Anschaffung von Dienstkraftwägen sind die vorgenannten Funktionäre gemeinnütziger Bauvereinigungen dürfen den Höchstsatzjeweils geltenden Vorschriften gemäß der Gebühren für Bundesbeamte der Dienstklasse römisch IX nicht überschreitenPKW-Angemessenheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2004,, anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 31.03.1979 bis 31.07.2019
§ 25.Paragraph 25,

Die VergütungSämtliche Vergütungen, Aktiv- und Pensionsbezüge sowie Reisegebühren für die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes, auf die § 26 nicht anzuwenden istGeschäftsführer, und der Mitglieder des Aufsichtsrates einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft mußund für Angestellte gemeinnütziger Bauvereinigungen sowie deren Beteiligungsgesellschaften müssen in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft der BauvereinigungUnternehmen, zum Umfang ihrer Bau- und Verwaltungstätigkeit sowie den Bezugsobergrenzen gemäß § 26 stehen. Bei der Anschaffung von Dienstkraftwägen sind die jeweils geltenden Vorschriften gemäß der PKW-Angemessenheitsverordnung, BGBl. II Nr. 466/2004, anzuwenden. Sämtliche Vergütungen, Aktiv- und Pensionsbezüge sowie Reisegebühren für die vorgenannten Funktionäre gemeinnütziger Bauvereinigungen dürfen den Höchstsatz der Gebühren für Bundesbeamte der Dienstklasse IX nicht überschreiten. Die Vergütung für die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes, auf die Paragraph 26Geschäftsführer, nicht anzuwenden ist, und der Mitglieder des Aufsichtsrates einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft mußund für Angestellte gemeinnütziger Bauvereinigungen sowie deren Beteiligungsgesellschaften müssen in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft der BauvereinigungUnternehmen, zum Umfang ihrer Bau- und Verwaltungstätigkeit sowie den Bezugsobergrenzen gemäß Paragraph 26, stehen. Reisegebühren fürBei der Anschaffung von Dienstkraftwägen sind die vorgenannten Funktionäre gemeinnütziger Bauvereinigungen dürfen den Höchstsatzjeweils geltenden Vorschriften gemäß der Gebühren für Bundesbeamte der Dienstklasse römisch IX nicht überschreitenPKW-Angemessenheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2004,, anzuwenden.

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