Art. 1 § 25 WGG

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

Die VergütungSämtliche Vergütungen, Aktiv- und Pensionsbezüge sowie Reisegebühren für die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes, auf die § 26 nicht anzuwenden istGeschäftsführer, und der Mitglieder des Aufsichtsrates einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft mußund für Angestellte gemeinnütziger Bauvereinigungen sowie deren Beteiligungsgesellschaften müssen in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft der BauvereinigungUnternehmen, zum Umfang ihrer Bau- und Verwaltungstätigkeit sowie den Bezugsobergrenzen gemäß § 26 stehen. Reisegebühren fürBei der Anschaffung von Dienstkraftwägen sind die vorgenannten Funktionäre gemeinnütziger Bauvereinigungen dürfen den Höchstsatzjeweils geltenden Vorschriften gemäß der Gebühren für Bundesbeamte der Dienstklasse IX nicht überschreitenPKW-Angemessenheitsverordnung, BGBl. II Nr. 466/2004, anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 31.03.1979 bis 31.07.2019

Die VergütungSämtliche Vergütungen, Aktiv- und Pensionsbezüge sowie Reisegebühren für die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes, auf die § 26 nicht anzuwenden istGeschäftsführer, und der Mitglieder des Aufsichtsrates einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft mußund für Angestellte gemeinnütziger Bauvereinigungen sowie deren Beteiligungsgesellschaften müssen in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft der BauvereinigungUnternehmen, zum Umfang ihrer Bau- und Verwaltungstätigkeit sowie den Bezugsobergrenzen gemäß § 26 stehen. Reisegebühren fürBei der Anschaffung von Dienstkraftwägen sind die vorgenannten Funktionäre gemeinnütziger Bauvereinigungen dürfen den Höchstsatzjeweils geltenden Vorschriften gemäß der Gebühren für Bundesbeamte der Dienstklasse IX nicht überschreitenPKW-Angemessenheitsverordnung, BGBl. II Nr. 466/2004, anzuwenden.

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