Art. 1 § 17a WGG Umfinanzierung von Beiträgen

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 13 Abs. 2 können vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten neben dem Entgelt geleistete Grund- und Baukostenbeiträge nachträglich bis zum Ausmaß gemäß § 17 Abs. 1 unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 2b durch Eigen- oder Fremdmittel ersetzt werden. Für die sich daraus ergebende Änderung der Entgeltberechnung ist § 14 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Abweichend von Paragraph 13, Absatz 2, können vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten neben dem Entgelt geleistete Grund- und Baukostenbeiträge nachträglich bis zum Ausmaß gemäß Paragraph 17, Absatz eins, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2 b, durch Eigen- oder Fremdmittel ersetzt werden. Für die sich daraus ergebende Änderung der Entgeltberechnung ist Paragraph 14, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Im Falle einer Umfinanzierung gemäß Abs. 1 hat der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte - unabhängig von der Auflösung seines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages - binnen acht Wochen insoweit einen Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 17 Abs. 1.Im Falle einer Umfinanzierung gemäß Absatz eins, hat der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte - unabhängig von der Auflösung seines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages - binnen acht Wochen insoweit einen Anspruch auf Rückzahlung gemäß Paragraph 17, Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3Eine Umfinanzierung gemäß § 15c lit. a Z 2 liegt nur vor, wenn auch eine fristgerechte Rückzahlung gemäß Abs. 2 erfolgt ist.Eine Umfinanzierung gemäß Paragraph 15 c, Litera a, Ziffer 2, liegt nur vor, wenn auch eine fristgerechte Rückzahlung gemäß Absatz 2, erfolgt ist.
  4. (43)Absatz 43Für die von der Bauvereinigung zur Umfinanzierung eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel können auch die Beträge gemäß § 14 Abs. 7 Z 1 verwendet werden.Für die von der Bauvereinigung zur Umfinanzierung eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel können auch die Beträge gemäß Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer eins, verwendet werden.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.07.2019
  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 13 Abs. 2 können vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten neben dem Entgelt geleistete Grund- und Baukostenbeiträge nachträglich bis zum Ausmaß gemäß § 17 Abs. 1 unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 2b durch Eigen- oder Fremdmittel ersetzt werden. Für die sich daraus ergebende Änderung der Entgeltberechnung ist § 14 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Abweichend von Paragraph 13, Absatz 2, können vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten neben dem Entgelt geleistete Grund- und Baukostenbeiträge nachträglich bis zum Ausmaß gemäß Paragraph 17, Absatz eins, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2 b, durch Eigen- oder Fremdmittel ersetzt werden. Für die sich daraus ergebende Änderung der Entgeltberechnung ist Paragraph 14, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Im Falle einer Umfinanzierung gemäß Abs. 1 hat der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte - unabhängig von der Auflösung seines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages - binnen acht Wochen insoweit einen Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 17 Abs. 1.Im Falle einer Umfinanzierung gemäß Absatz eins, hat der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte - unabhängig von der Auflösung seines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages - binnen acht Wochen insoweit einen Anspruch auf Rückzahlung gemäß Paragraph 17, Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3Eine Umfinanzierung gemäß § 15c lit. a Z 2 liegt nur vor, wenn auch eine fristgerechte Rückzahlung gemäß Abs. 2 erfolgt ist.Eine Umfinanzierung gemäß Paragraph 15 c, Litera a, Ziffer 2, liegt nur vor, wenn auch eine fristgerechte Rückzahlung gemäß Absatz 2, erfolgt ist.
  4. (43)Absatz 43Für die von der Bauvereinigung zur Umfinanzierung eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel können auch die Beträge gemäß § 14 Abs. 7 Z 1 verwendet werden.Für die von der Bauvereinigung zur Umfinanzierung eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel können auch die Beträge gemäß Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer eins, verwendet werden.

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