Art. 1 § 15a WGG Fixpreis

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Fixpreis

§ 15a. Abweichend von § 13 ist unter Bedachtnahme auf § 23 die Vereinbarung eines Fixpreises zulässig, wenn der Preis innerhalb einer Bandbreite gebildet wird. Die Untergrenze dieser Bandbreite bemißt sich nach den Kosten des Grunderwerbs, zuzüglich einer Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen und der Finanzierungskosten, und den Baukosten gemäß § 13 Abs. 2, ihre Obergrenze nach den Grund- und Baukosten sowie den Rücklagen gemäß § 13 Abs. 1 zuzüglich eines Pauschalsatzes zur Risikoabgeltung.

  1. (1)Absatz einsAbweichend von den §§ 13 und 15 ist unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 23, insbesondere dessen Abs. 4b, die Vereinbarung eines Fixpreises zulässig.Abweichend von den Paragraphen 13 und 15 ist unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 23,, insbesondere dessen Absatz 4 b,, die Vereinbarung eines Fixpreises zulässig.
  2. (2)Absatz 2Werden gegen die Höhe des vereinbarten Fixpreises Einwendungen im Sinne des § 18 Abs. 3a erhoben und in einem Verfahren gemäß § 22 Abs. 1 Z 6a die offenkundige Unangemessenheit festgestellt, hat das Gericht den Preis gemäß den §§ 13 und 15 festzusetzen.Werden gegen die Höhe des vereinbarten Fixpreises Einwendungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3 a, erhoben und in einem Verfahren gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6 a, die offenkundige Unangemessenheit festgestellt, hat das Gericht den Preis gemäß den Paragraphen 13 und 15 festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Der nach Abs. 2 vom Gericht festgesetzte Preis tritt an die Stelle des vereinbarten Fixpreises.Der nach Absatz 2, vom Gericht festgesetzte Preis tritt an die Stelle des vereinbarten Fixpreises.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2001
Fixpreis

§ 15a. Abweichend von § 13 ist unter Bedachtnahme auf § 23 die Vereinbarung eines Fixpreises zulässig, wenn der Preis innerhalb einer Bandbreite gebildet wird. Die Untergrenze dieser Bandbreite bemißt sich nach den Kosten des Grunderwerbs, zuzüglich einer Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen und der Finanzierungskosten, und den Baukosten gemäß § 13 Abs. 2, ihre Obergrenze nach den Grund- und Baukosten sowie den Rücklagen gemäß § 13 Abs. 1 zuzüglich eines Pauschalsatzes zur Risikoabgeltung.

  1. (1)Absatz einsAbweichend von den §§ 13 und 15 ist unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 23, insbesondere dessen Abs. 4b, die Vereinbarung eines Fixpreises zulässig.Abweichend von den Paragraphen 13 und 15 ist unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 23,, insbesondere dessen Absatz 4 b,, die Vereinbarung eines Fixpreises zulässig.
  2. (2)Absatz 2Werden gegen die Höhe des vereinbarten Fixpreises Einwendungen im Sinne des § 18 Abs. 3a erhoben und in einem Verfahren gemäß § 22 Abs. 1 Z 6a die offenkundige Unangemessenheit festgestellt, hat das Gericht den Preis gemäß den §§ 13 und 15 festzusetzen.Werden gegen die Höhe des vereinbarten Fixpreises Einwendungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3 a, erhoben und in einem Verfahren gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6 a, die offenkundige Unangemessenheit festgestellt, hat das Gericht den Preis gemäß den Paragraphen 13 und 15 festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Der nach Abs. 2 vom Gericht festgesetzte Preis tritt an die Stelle des vereinbarten Fixpreises.Der nach Absatz 2, vom Gericht festgesetzte Preis tritt an die Stelle des vereinbarten Fixpreises.

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