Art. 1 § 3 WGG Eignung

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Eine Bauvereinigung muß einem Bedarf entsprechen.

(2) Ein Bedarf ist als gegeben anzunehmenmuss nach ihrem Aufbau, wenn in dem örtlichen Geschäftsbereichinsbesondere der Bauvereinigung eine Nachfrage nach Wohnungen bestehtEignung und diese Nachfrage nicht durch bestehende gemeinnützige Bauvereinigungen befriedigt werden kann. Ein bestehendes Wohnungsunternehmen muß nach seinem AufbauZuverlässigkeit ihrer Eigentümer und seinerOrganwalter sowie ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere seinerihrer Eigenkapitalausstattung (§ 6), als geeignet erscheinen, einen entsprechenden Beitrag zur Befriedigung dieserder Nachfrage nach Wohnungen zu leisten.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2015

(1) Die Eine Bauvereinigung muß einem Bedarf entsprechen.

(2) Ein Bedarf ist als gegeben anzunehmenmuss nach ihrem Aufbau, wenn in dem örtlichen Geschäftsbereichinsbesondere der Bauvereinigung eine Nachfrage nach Wohnungen bestehtEignung und diese Nachfrage nicht durch bestehende gemeinnützige Bauvereinigungen befriedigt werden kann. Ein bestehendes Wohnungsunternehmen muß nach seinem AufbauZuverlässigkeit ihrer Eigentümer und seinerOrganwalter sowie ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere seinerihrer Eigenkapitalausstattung (§ 6), als geeignet erscheinen, einen entsprechenden Beitrag zur Befriedigung dieserder Nachfrage nach Wohnungen zu leisten.

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