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IX. Hauptstück
Vollziehung
§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 39 Abs. 5, des § 57 und des § 58 Abs. 2; | |||||||||
2. | der Bundesminister für Inneres hinsichtlich der im § 30 Abs. 2 Z 15 geregelten Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, der § 27 Abs. | |||||||||
3. | der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 39 Abs. 2; | |||||||||
4. | die Landesregierungen hinsichtlich des § 29a und des § 54, wobei der Bundesminister für Bauten und Technik mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes nach Art. 15 Abs. 8 B-VG betraut ist; | |||||||||
5. | der Bundesminister für Justiz für alle übrigen Bestimmungen. |
IX. Hauptstück
Vollziehung
§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 39 Abs. 5, des § 57 und des § 58 Abs. 2; | |||||||||
2. | der Bundesminister für Inneres hinsichtlich der im § 30 Abs. 2 Z 15 geregelten Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, der § 27 Abs. | |||||||||
3. | der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 39 Abs. 2; | |||||||||
4. | die Landesregierungen hinsichtlich des § 29a und des § 54, wobei der Bundesminister für Bauten und Technik mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes nach Art. 15 Abs. 8 B-VG betraut ist; | |||||||||
5. | der Bundesminister für Justiz für alle übrigen Bestimmungen. |