§ 59 MRG Vollziehung

Mietrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.1997 bis 31.12.9999
§ 59.Paragraph 59,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 39 Abs. 5, des § 57 und des § 58 Abs. 2;der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 39, Absatz 5,, des Paragraph 57 und des Paragraph 58, Absatz 2 ;,
  2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Inneres hinsichtlich der im § 30 Abs. 2 Z 15 geregelten Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, der § 27 Abs. 45, § 38, § 39 Abs. 3 und 4 sowie § 40 Abs. 3;der Bundesminister für Inneres hinsichtlich der im Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 15, geregelten Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, der Paragraph 27, Absatz 45,, Paragraph 38,, Paragraph 39, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 40, Absatz 3 ;,
  3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 39 Abs. 2;der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich des Paragraph 39, Absatz 2 ;,
  4. 4.Ziffer 4die Landesregierungen hinsichtlich des § 29a und des § 54, wobei der Bundesminister für Bauten und Technik mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes nach Art. 15 Abs. 8 B-VG betraut ist;die Landesregierungen hinsichtlich des Paragraph 29 a und des Paragraph 54,, wobei der Bundesminister für Bauten und Technik mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes nach Artikel 15, Absatz 8, B-VG betraut ist;
  5. 5.Ziffer 5der Bundesminister für Justiz für alle übrigen Bestimmungen.

Stand vor dem 20.02.1997

In Kraft vom 01.03.1994 bis 20.02.1997
§ 59.Paragraph 59,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 39 Abs. 5, des § 57 und des § 58 Abs. 2;der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 39, Absatz 5,, des Paragraph 57 und des Paragraph 58, Absatz 2 ;,
  2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Inneres hinsichtlich der im § 30 Abs. 2 Z 15 geregelten Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, der § 27 Abs. 45, § 38, § 39 Abs. 3 und 4 sowie § 40 Abs. 3;der Bundesminister für Inneres hinsichtlich der im Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 15, geregelten Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, der Paragraph 27, Absatz 45,, Paragraph 38,, Paragraph 39, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 40, Absatz 3 ;,
  3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 39 Abs. 2;der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich des Paragraph 39, Absatz 2 ;,
  4. 4.Ziffer 4die Landesregierungen hinsichtlich des § 29a und des § 54, wobei der Bundesminister für Bauten und Technik mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes nach Art. 15 Abs. 8 B-VG betraut ist;die Landesregierungen hinsichtlich des Paragraph 29 a und des Paragraph 54,, wobei der Bundesminister für Bauten und Technik mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes nach Artikel 15, Absatz 8, B-VG betraut ist;
  5. 5.Ziffer 5der Bundesminister für Justiz für alle übrigen Bestimmungen.

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