§ 41 MRG Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- oder Räumungsverfahrens

Mietrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Die wegen eines Verfahrens nach § 37 angeordnete Unterbrechung eines Rechtsstreits

über eine Kündigung nach § 41§ 30 Abs. 2 Z 1 oder über eine Räumungsklage wegen Mietzinsrückstandes gemäß § 1118 ABGB ist auf Antrag des Vermieters wieder aufzuheben, wenn dem Mieter die Zahlung eines einstweiligen Mietzinses gemäß § 382f der Exekutionsordnung auferlegt wurde und der Vermieter den einstweiligen Mietzins auch durch Fahrnis- und Gehaltsexekution sowie durch Verwertung ihm zur Verfügung stehender Sicherheiten in angemessener Frist nicht hereinbringen konnte. Das Verfahren über einen Rechtsstreit istGericht kann von Amts wegen zu unterbrechender Aufhebung der Unterbrechung jedoch absehen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängtselbst unter Berücksichtigung der erfolglosen Versuche zur Hereinbringung des einstweiligen Mietzinses nach Lage des Falles nicht angenommen werden muss, überdass durch die ein Verfahren nach § 37 beim Gericht oderEinwendungen des Mieters gegen das Bestehen eines Mietzinsrückstandes der Gemeinde bereits anhängig istRechtsstreit bloß verschleppt werden soll.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.1982 bis 31.12.2004

Die wegen eines Verfahrens nach § 37 angeordnete Unterbrechung eines Rechtsstreits

über eine Kündigung nach § 41§ 30 Abs. 2 Z 1 oder über eine Räumungsklage wegen Mietzinsrückstandes gemäß § 1118 ABGB ist auf Antrag des Vermieters wieder aufzuheben, wenn dem Mieter die Zahlung eines einstweiligen Mietzinses gemäß § 382f der Exekutionsordnung auferlegt wurde und der Vermieter den einstweiligen Mietzins auch durch Fahrnis- und Gehaltsexekution sowie durch Verwertung ihm zur Verfügung stehender Sicherheiten in angemessener Frist nicht hereinbringen konnte. Das Verfahren über einen Rechtsstreit istGericht kann von Amts wegen zu unterbrechender Aufhebung der Unterbrechung jedoch absehen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängtselbst unter Berücksichtigung der erfolglosen Versuche zur Hereinbringung des einstweiligen Mietzinses nach Lage des Falles nicht angenommen werden muss, überdass durch die ein Verfahren nach § 37 beim Gericht oderEinwendungen des Mieters gegen das Bestehen eines Mietzinsrückstandes der Gemeinde bereits anhängig istRechtsstreit bloß verschleppt werden soll.

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