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Beitrag für Hausbesorgerarbeiten
§ 23. (1) Der Beitrag für Hausbesorgerarbeiten besteht ausDie Hausbetreuung umfaßt die Reinhaltung und Wartung jener Räume des Hauses, die von allen oder mehreren Hausbewohnern benützt werden können, solcher Flächen und Anlagen der Liegenschaft und der in die Betreuungspflicht des Liegenschaftseigentümers fallenden Gehsteige einschließlich der Schneeräumung sowie die Beaufsichtigung des Hauses und der Liegenschaft.
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(2) WerdenAufwendungen für die Hausbesorgerarbeiten vom Vermieter selbst oder von einer von ihm bestellten und entlohntenHausbetreuung sind, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person geleistet, so hat der Vermieter Anspruch auf die Beträge nach Abs. 1.soweit diese
a) | durch einen Dienstnehmer des Vermieters erfolgt, das diesem gebührende angemessene Entgelt zuzüglich des Dienstgeberanteils des Sozialversicherungsbeitrags und der sonstigen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben sowie die Kosten der erforderlichen Gerätschaften und Materialien, | |||||||||
b) | durch einen vom Vermieter bestellten Werkunternehmer erfolgt, der angemessene Werklohn, | |||||||||
c) | durch den Vermieter selbst erfolgt, der Betrag nach lit. a. |
Beitrag für Hausbesorgerarbeiten
§ 23. (1) Der Beitrag für Hausbesorgerarbeiten besteht ausDie Hausbetreuung umfaßt die Reinhaltung und Wartung jener Räume des Hauses, die von allen oder mehreren Hausbewohnern benützt werden können, solcher Flächen und Anlagen der Liegenschaft und der in die Betreuungspflicht des Liegenschaftseigentümers fallenden Gehsteige einschließlich der Schneeräumung sowie die Beaufsichtigung des Hauses und der Liegenschaft.
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(2) WerdenAufwendungen für die Hausbesorgerarbeiten vom Vermieter selbst oder von einer von ihm bestellten und entlohntenHausbetreuung sind, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person geleistet, so hat der Vermieter Anspruch auf die Beträge nach Abs. 1.soweit diese
a) | durch einen Dienstnehmer des Vermieters erfolgt, das diesem gebührende angemessene Entgelt zuzüglich des Dienstgeberanteils des Sozialversicherungsbeitrags und der sonstigen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben sowie die Kosten der erforderlichen Gerätschaften und Materialien, | |||||||||
b) | durch einen vom Vermieter bestellten Werkunternehmer erfolgt, der angemessene Werklohn, | |||||||||
c) | durch den Vermieter selbst erfolgt, der Betrag nach lit. a. |