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Auslagen für die Verwaltung
§ 22. (1) Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren undu. dgl. darf der Vermieter je Kalenderjahr und Quadratmeter der Nutzfläche des Hauses den nach § 16 Abs. 2 Z 2 § 15a Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 jeweils geltenden Betrag anrechnen, der auf 12zwölf gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist.
Auslagen für die Verwaltung
§ 22. (1) Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren undu. dgl. darf der Vermieter je Kalenderjahr und Quadratmeter der Nutzfläche des Hauses den nach § 16 Abs. 2 Z 2 § 15a Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 jeweils geltenden Betrag anrechnen, der auf 12zwölf gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist.