§ 22 MRG Auslagen für die Verwaltung

Mietrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.12.9999
§ 22.Paragraph 22, (1)

Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren u. dgl. darf der Vermieter je Kalenderjahr und Quadratmeter der Nutzfläche des Hauses den nach § 15a Abs. 3 Z 1 jeweils geltenden Betrag anrechnen, der auf zwölf gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist. Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren u. dgl. darf der Vermieter je Kalenderjahr und Quadratmeter der Nutzfläche des Hauses den nach Paragraph 1615 a, Absatz 23, Ziffer 2 und Absatz 4eins, jeweils geltenden Betrag anrechnen, der auf 12zwölf gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist.

  1. (2)Absatz 2Erhöht sich der aus Abs. 1 ergebende Betrag infolge einer Veränderung des Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index um mehr als 10 vH (§ 16 Abs. 4), so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Betrag von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung (§ 16 Abs. 4 dritter Satz) folgenden Zinstermin an zu entrichten.Erhöht sich der aus Absatz eins, ergebende Betrag infolge einer Veränderung des Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index um mehr als 10 vH (Paragraph 16, Absatz 4,), so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Betrag von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung (Paragraph 16, Absatz 4, dritter Satz) folgenden Zinstermin an zu entrichten.

Stand vor dem 28.02.1994

In Kraft vom 01.01.1986 bis 28.02.1994
§ 22.Paragraph 22, (1)

Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren u. dgl. darf der Vermieter je Kalenderjahr und Quadratmeter der Nutzfläche des Hauses den nach § 15a Abs. 3 Z 1 jeweils geltenden Betrag anrechnen, der auf zwölf gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist. Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren u. dgl. darf der Vermieter je Kalenderjahr und Quadratmeter der Nutzfläche des Hauses den nach Paragraph 1615 a, Absatz 23, Ziffer 2 und Absatz 4eins, jeweils geltenden Betrag anrechnen, der auf 12zwölf gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist.

  1. (2)Absatz 2Erhöht sich der aus Abs. 1 ergebende Betrag infolge einer Veränderung des Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index um mehr als 10 vH (§ 16 Abs. 4), so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Betrag von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung (§ 16 Abs. 4 dritter Satz) folgenden Zinstermin an zu entrichten.Erhöht sich der aus Absatz eins, ergebende Betrag infolge einer Veränderung des Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index um mehr als 10 vH (Paragraph 16, Absatz 4,), so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Betrag von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung (Paragraph 16, Absatz 4, dritter Satz) folgenden Zinstermin an zu entrichten.

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