§ 9 MRG Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes

Mietrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 9, (1) Der Hauptmieter hat eine von ihm beabsichtigte wesentliche Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes dem Vermieter anzuzeigen. Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die beabsichtigte Veränderung ab, so gilt seine Zustimmung als erteilt. Der Vermieter kann seine Zustimmung und eine erforderliche Antragstellung bei der Baubehörde nicht verweigern wenn,

  1. 1.Ziffer einsdie Veränderung dem jeweiligen Stand der Technik entspricht,
  2. 2.Ziffer 2die Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient,
  3. 3.Ziffer 3die einwandfreie Ausführung der Veränderung gewährleistet ist,
  4. 4.Ziffer 4der Hauptmieter die Kosten trägt,
  5. 5.Ziffer 5durch die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters oder eines anderen Mieters zu besorgen ist,
  6. 6.Ziffer 6durch die Veränderung keine Schädigung des Hauses, im besonderen keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, erfolgt,
  7. 7.Ziffer 7die Veränderung keine Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen bewirkt.
  8. (1)Absatz einsDer Hauptmieter hat eine von ihm beabsichtigte wesentliche Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes dem Vermieter anzuzeigen. Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die beabsichtigte Veränderung ab, so gilt seine Zustimmung als erteilt. Der Vermieter kann seine Zustimmung und eine erforderliche Antragstellung bei der Baubehörde nicht verweigern wenn,
    1. 1.Ziffer einsdie Veränderung dem jeweiligen Stand der Technik entspricht,
    2. 2.Ziffer 2die Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient,
    3. 3.Ziffer 3die einwandfreie Ausführung der Veränderung gewährleistet ist,
    4. 4.Ziffer 4der Hauptmieter die Kosten trägt,
    5. 5.Ziffer 5durch die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters oder eines anderen Mieters zu besorgen ist,
    6. 6.Ziffer 6durch die Veränderung keine Schädigung des Hauses, im besonderen keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, erfolgt,
    7. 7.Ziffer 7die Veränderung keine Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen bewirkt.
  9. (2)Absatz 2Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 ist jedenfalls gegeben, wenn es sich handelt umDie Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, ist jedenfalls gegeben, wenn es sich handelt um
    1. 1.Ziffer einsdie Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der Einrichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) oder sanitären Anlagen,
    2. 2.Ziffer 2die der Senkung des Energieverbrauchs dienende Ausgestaltung eines Mietgegenstandes,
    3. 3.Ziffer 3die Verbesserungen, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert werden,
    4. 4.Ziffer 4die Einleitung eines Fernsprechanschlusses oder
    5. 5.Ziffer 5die Anbringung der nach dem Stand der Technik notwendigen Antennen und sonstigen Einrichtungen für den Hörfunk- und Fernsehempfang sowie für Multimediadienste, sofern der Anschluß an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
  10. (3)Absatz 3Handelt es sich um eine wesentliche Veränderung (Verbesserung), die nicht im Abs. 2 angeführt ist, so kann der Vermieter seine Zustimmung von der Verpflichtung des Hauptmieters zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei der Zurückstellung des Mietgegenstandes abhängig machen.Handelt es sich um eine wesentliche Veränderung (Verbesserung), die nicht im Absatz 2, angeführt ist, so kann der Vermieter seine Zustimmung von der Verpflichtung des Hauptmieters zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei der Zurückstellung des Mietgegenstandes abhängig machen.
  1. (2)Absatz 2Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 ist jedenfalls gegeben, wenn es sich handelt umDie Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, ist jedenfalls gegeben, wenn es sich handelt um
    1. 1.Ziffer einsdie Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der Einrichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) oder sanitären Anlagen,
    2. 2.Ziffer 2die der Senkung des Energieverbrauchs dienende Ausgestaltung eines Mietgegenstandes,
    3. 3.Ziffer 3die Verbesserungen, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert werden,
    4. 4.Ziffer 4die Einleitung eines Fernsprechanschlusses oder
    5. 5.Ziffer 5die Anbringung der nach dem Stand der Technik notwendigen Antennen und sonstigen Einrichtungen für den Hörfunk- und Fernsehempfang, sofern der Anschluß an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
  2. (3)Absatz 3Handelt es sich um eine wesentliche Veränderung (Verbesserung), die nicht im Abs. 2 angeführt ist, so kann der Vermieter seine Zustimmung von der Verpflichtung des Hauptmieters zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei der Zurückstellung des Mietgegenstandes abhängig machen.Handelt es sich um eine wesentliche Veränderung (Verbesserung), die nicht im Absatz 2, angeführt ist, so kann der Vermieter seine Zustimmung von der Verpflichtung des Hauptmieters zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei der Zurückstellung des Mietgegenstandes abhängig machen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1982 bis 31.12.2001
Paragraph 9, (1) Der Hauptmieter hat eine von ihm beabsichtigte wesentliche Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes dem Vermieter anzuzeigen. Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die beabsichtigte Veränderung ab, so gilt seine Zustimmung als erteilt. Der Vermieter kann seine Zustimmung und eine erforderliche Antragstellung bei der Baubehörde nicht verweigern wenn,

  1. 1.Ziffer einsdie Veränderung dem jeweiligen Stand der Technik entspricht,
  2. 2.Ziffer 2die Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient,
  3. 3.Ziffer 3die einwandfreie Ausführung der Veränderung gewährleistet ist,
  4. 4.Ziffer 4der Hauptmieter die Kosten trägt,
  5. 5.Ziffer 5durch die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters oder eines anderen Mieters zu besorgen ist,
  6. 6.Ziffer 6durch die Veränderung keine Schädigung des Hauses, im besonderen keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, erfolgt,
  7. 7.Ziffer 7die Veränderung keine Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen bewirkt.
  8. (1)Absatz einsDer Hauptmieter hat eine von ihm beabsichtigte wesentliche Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes dem Vermieter anzuzeigen. Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die beabsichtigte Veränderung ab, so gilt seine Zustimmung als erteilt. Der Vermieter kann seine Zustimmung und eine erforderliche Antragstellung bei der Baubehörde nicht verweigern wenn,
    1. 1.Ziffer einsdie Veränderung dem jeweiligen Stand der Technik entspricht,
    2. 2.Ziffer 2die Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient,
    3. 3.Ziffer 3die einwandfreie Ausführung der Veränderung gewährleistet ist,
    4. 4.Ziffer 4der Hauptmieter die Kosten trägt,
    5. 5.Ziffer 5durch die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters oder eines anderen Mieters zu besorgen ist,
    6. 6.Ziffer 6durch die Veränderung keine Schädigung des Hauses, im besonderen keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, erfolgt,
    7. 7.Ziffer 7die Veränderung keine Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen bewirkt.
  9. (2)Absatz 2Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 ist jedenfalls gegeben, wenn es sich handelt umDie Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, ist jedenfalls gegeben, wenn es sich handelt um
    1. 1.Ziffer einsdie Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der Einrichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) oder sanitären Anlagen,
    2. 2.Ziffer 2die der Senkung des Energieverbrauchs dienende Ausgestaltung eines Mietgegenstandes,
    3. 3.Ziffer 3die Verbesserungen, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert werden,
    4. 4.Ziffer 4die Einleitung eines Fernsprechanschlusses oder
    5. 5.Ziffer 5die Anbringung der nach dem Stand der Technik notwendigen Antennen und sonstigen Einrichtungen für den Hörfunk- und Fernsehempfang sowie für Multimediadienste, sofern der Anschluß an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
  10. (3)Absatz 3Handelt es sich um eine wesentliche Veränderung (Verbesserung), die nicht im Abs. 2 angeführt ist, so kann der Vermieter seine Zustimmung von der Verpflichtung des Hauptmieters zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei der Zurückstellung des Mietgegenstandes abhängig machen.Handelt es sich um eine wesentliche Veränderung (Verbesserung), die nicht im Absatz 2, angeführt ist, so kann der Vermieter seine Zustimmung von der Verpflichtung des Hauptmieters zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei der Zurückstellung des Mietgegenstandes abhängig machen.
  1. (2)Absatz 2Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 ist jedenfalls gegeben, wenn es sich handelt umDie Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, ist jedenfalls gegeben, wenn es sich handelt um
    1. 1.Ziffer einsdie Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der Einrichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) oder sanitären Anlagen,
    2. 2.Ziffer 2die der Senkung des Energieverbrauchs dienende Ausgestaltung eines Mietgegenstandes,
    3. 3.Ziffer 3die Verbesserungen, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert werden,
    4. 4.Ziffer 4die Einleitung eines Fernsprechanschlusses oder
    5. 5.Ziffer 5die Anbringung der nach dem Stand der Technik notwendigen Antennen und sonstigen Einrichtungen für den Hörfunk- und Fernsehempfang, sofern der Anschluß an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
  2. (3)Absatz 3Handelt es sich um eine wesentliche Veränderung (Verbesserung), die nicht im Abs. 2 angeführt ist, so kann der Vermieter seine Zustimmung von der Verpflichtung des Hauptmieters zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei der Zurückstellung des Mietgegenstandes abhängig machen.Handelt es sich um eine wesentliche Veränderung (Verbesserung), die nicht im Absatz 2, angeführt ist, so kann der Vermieter seine Zustimmung von der Verpflichtung des Hauptmieters zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei der Zurückstellung des Mietgegenstandes abhängig machen.

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