§ 6 HbG

Hausbesorgergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1970 bis 31.12.9999

Der Hausbesorger ist zur Verschwiegenheit über die Privat- und Familienverhältnisse der Hausbewohner verpflichtet und darf hierüber nur behördlichen Organen, die sich als solche ausweisen, und in den Fällen des § 3 auch dem Hauseigentümer Auskunft geben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1970 bis 31.12.9999

Der Hausbesorger ist zur Verschwiegenheit über die Privat- und Familienverhältnisse der Hausbewohner verpflichtet und darf hierüber nur behördlichen Organen, die sich als solche ausweisen, und in den Fällen des § 3 auch dem Hauseigentümer Auskunft geben.

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