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§ 76d. Durchführungsverordnungen zu den in § 76c Abs. 3 und 4 genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits vor deren Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit den ihre Grundlage bildenden gesetzlichen Bestimmungendiesem Bundesgesetz in Kraft.
§ 76d. Durchführungsverordnungen zu den in § 76c Abs. 3 und 4 genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits vor deren Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit den ihre Grundlage bildenden gesetzlichen Bestimmungendiesem Bundesgesetz in Kraft.