§ 76d ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999

§ 76d. Durchführungsverordnungen zu den in § 76c Abs. 3 und 4 genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits vor deren Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit den ihre Grundlage bildenden gesetzlichen Bestimmungendiesem Bundesgesetz in Kraft.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 11.03.1994 bis 31.12.1996

§ 76d. Durchführungsverordnungen zu den in § 76c Abs. 3 und 4 genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits vor deren Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit den ihre Grundlage bildenden gesetzlichen Bestimmungendiesem Bundesgesetz in Kraft.

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