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(2) § 23a Abs. 6 und § 28 Abs. 6, Abs. 7 erster und dritter Satz, Abs. 8 erster Satz und Abs. 11 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.
(3) § 25a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 23a Abs. 6 und § 28 Abs. 6, Abs. 7 erster und dritter Satz, Abs. 8 erster Satz und Abs. 11 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.
(3) § 25a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.