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(1) Ein vor dem 1. Jänner 1997 gewährter Aufschub des Antrittes des Zivildienstes gilt nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Aufschub gemäß § 76§ 14. Die MitgliederDas Datum der ZivildienstoberkommissionRechtskraft des Bescheides, mit dem der Antritt des ordentlichen Zivildienstes zuletzt vor dem 1. Jänner 1997 aufgeschoben worden ist, gilt als der für den Anspruch auf weiteren Aufschub maßgebliche Zeitpunkt.
(2) Anträge auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes, die bis zum 31vor dem 1. Dezember 1991 im Amt warenJänner 1997 eingebracht wurden, gelten - ungeachtetsind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu behandeln. Als für den Anspruch auf Aufschub maßgeblicher Zeitpunkt gilt das Datum der Einbringung des § 44 Abs. 1 zweiter Satz - bis 31. Dezember 1994 als Mitglieder des Zivildienstrates in der bestellten Funktion (Vorsitzender, Berichterstatter, übriges Mitglied)Antrages.
(1) Ein vor dem 1. Jänner 1997 gewährter Aufschub des Antrittes des Zivildienstes gilt nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Aufschub gemäß § 76§ 14. Die MitgliederDas Datum der ZivildienstoberkommissionRechtskraft des Bescheides, mit dem der Antritt des ordentlichen Zivildienstes zuletzt vor dem 1. Jänner 1997 aufgeschoben worden ist, gilt als der für den Anspruch auf weiteren Aufschub maßgebliche Zeitpunkt.
(2) Anträge auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes, die bis zum 31vor dem 1. Dezember 1991 im Amt warenJänner 1997 eingebracht wurden, gelten - ungeachtetsind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu behandeln. Als für den Anspruch auf Aufschub maßgeblicher Zeitpunkt gilt das Datum der Einbringung des § 44 Abs. 1 zweiter Satz - bis 31. Dezember 1994 als Mitglieder des Zivildienstrates in der bestellten Funktion (Vorsitzender, Berichterstatter, übriges Mitglied)Antrages.