§ 76 ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
§ 76. Die Mitglieder der Zivildienstoberkommission, die bis zum 31. Dezember 1991 im Amt waren, gelten - ungeachtet des § 44 Abs. 1 zweiter Satz - bis 31. Dezember 1994 als Mitglieder des Zivildienstrates in der bestellten Funktion (Vorsitzender, Berichterstatter, übriges Mitglied).

  1. (1)Absatz einsEin vor dem 1. Jänner 1997 gewährter Aufschub des Antrittes des Zivildienstes gilt nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Aufschub gemäß § 14. Das Datum der Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Antritt des ordentlichen Zivildienstes zuletzt vor dem 1. Jänner 1997 aufgeschoben worden ist, gilt als der für den Anspruch auf weiteren Aufschub maßgebliche Zeitpunkt.Ein vor dem 1. Jänner 1997 gewährter Aufschub des Antrittes des Zivildienstes gilt nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Aufschub gemäß Paragraph 14, Das Datum der Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Antritt des ordentlichen Zivildienstes zuletzt vor dem 1. Jänner 1997 aufgeschoben worden ist, gilt als der für den Anspruch auf weiteren Aufschub maßgebliche Zeitpunkt.
  2. (2)Absatz 2Anträge auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes, die vor dem 1. Jänner 1997 eingebracht wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu behandeln. Als für den Anspruch auf Aufschub maßgeblicher Zeitpunkt gilt das Datum der Einbringung des Antrages.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.1996
§ 76. Die Mitglieder der Zivildienstoberkommission, die bis zum 31. Dezember 1991 im Amt waren, gelten - ungeachtet des § 44 Abs. 1 zweiter Satz - bis 31. Dezember 1994 als Mitglieder des Zivildienstrates in der bestellten Funktion (Vorsitzender, Berichterstatter, übriges Mitglied).

  1. (1)Absatz einsEin vor dem 1. Jänner 1997 gewährter Aufschub des Antrittes des Zivildienstes gilt nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Aufschub gemäß § 14. Das Datum der Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Antritt des ordentlichen Zivildienstes zuletzt vor dem 1. Jänner 1997 aufgeschoben worden ist, gilt als der für den Anspruch auf weiteren Aufschub maßgebliche Zeitpunkt.Ein vor dem 1. Jänner 1997 gewährter Aufschub des Antrittes des Zivildienstes gilt nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Aufschub gemäß Paragraph 14, Das Datum der Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Antritt des ordentlichen Zivildienstes zuletzt vor dem 1. Jänner 1997 aufgeschoben worden ist, gilt als der für den Anspruch auf weiteren Aufschub maßgebliche Zeitpunkt.
  2. (2)Absatz 2Anträge auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes, die vor dem 1. Jänner 1997 eingebracht wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu behandeln. Als für den Anspruch auf Aufschub maßgeblicher Zeitpunkt gilt das Datum der Einbringung des Antrages.

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