§ 75a ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999

§ 75a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HGG 1992 verwiesen wird, gilt dies nach dessen Aufhebung als Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Regelung der Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.04.2001 bis 30.09.2005

§ 75a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HGG 1992 verwiesen wird, gilt dies nach dessen Aufhebung als Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Regelung der Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst.

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