§ 23b ZDG

Zivildienstgesetz 1986

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2010 bis 31.12.9999

Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach § 23a, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu zwei Wocheneiner Woche, bewilligt werden. Solche Dienstfreistellungen sind bis zum Ausmaß von insgesamt einer Woche auf das Ausmaß der Dienstfreistellungen gemäß § 23a anzurechnen.

Stand vor dem 31.10.2010

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.10.2010

Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach § 23a, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu zwei Wocheneiner Woche, bewilligt werden. Solche Dienstfreistellungen sind bis zum Ausmaß von insgesamt einer Woche auf das Ausmaß der Dienstfreistellungen gemäß § 23a anzurechnen.

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