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In den Verfahren nach diesem Abschnitt kommt dem Zivildienstpflichtigen Parteistellung zu. Der Zuweisungsbescheid gemäß § 8 ist auch dem jeweiligenjeweilige Rechtsträger zu übermitteln. Überist über die Zuweisung und andere behördliche Entscheidungen nach diesem Abschnitt ist der betroffene Rechtsträger zu informieren.
In den Verfahren nach diesem Abschnitt kommt dem Zivildienstpflichtigen Parteistellung zu. Der Zuweisungsbescheid gemäß § 8 ist auch dem jeweiligenjeweilige Rechtsträger zu übermitteln. Überist über die Zuweisung und andere behördliche Entscheidungen nach diesem Abschnitt ist der betroffene Rechtsträger zu informieren.