§ 19b ZDG (weggefallen)

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zivildienstserviceagentur kann einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.
  2. (2)Absatz 2Die Zivildienstserviceagentur hat zugleich mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 festzustellen, für welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird.
  3. (3)Absatz 3Von den Verfügungen nach Abs. 1 und 2 bleibt die Anwendung des Abschnittes X unberührt.Von den Verfügungen nach Abs. 1 und 2 bleibt die Anwendung des Abschnittes römisch zehn unberührt.
§ 19b ZDG (weggefallen) seit 01.11.2010 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2010

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.10.2010
  1. (1)Absatz einsDie Zivildienstserviceagentur kann einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.
  2. (2)Absatz 2Die Zivildienstserviceagentur hat zugleich mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 festzustellen, für welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird.
  3. (3)Absatz 3Von den Verfügungen nach Abs. 1 und 2 bleibt die Anwendung des Abschnittes X unberührt.Von den Verfügungen nach Abs. 1 und 2 bleibt die Anwendung des Abschnittes römisch zehn unberührt.
§ 19b ZDG (weggefallen) seit 01.11.2010 weggefallen.

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