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§ 18. Der Bundesminister für InneresDie Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wenn
1. | die Anerkennung der bisherigen Einrichtung als Träger des Zivildienstes widerrufen wurde (§ 4 Abs. 4), | |||||||||
2. | die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat | |||||||||
3. | die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach § 17 Z 1 nicht in Betracht kommt, | |||||||||
4. | die bisherige Einrichtung von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen | |||||||||
5. | den Interessen des Zivildienstes durch die Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung besser entsprochen wird. |
§ 18. Der Bundesminister für InneresDie Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wenn
1. | die Anerkennung der bisherigen Einrichtung als Träger des Zivildienstes widerrufen wurde (§ 4 Abs. 4), | |||||||||
2. | die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat | |||||||||
3. | die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach § 17 Z 1 nicht in Betracht kommt, | |||||||||
4. | die bisherige Einrichtung von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen | |||||||||
5. | den Interessen des Zivildienstes durch die Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung besser entsprochen wird. |