§ 7a ZDG (weggefallen)

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
Sofern Zivildienstpflichtige mit dem Rechtsträger gemäß § 8 Abs. 1 § 7a ZDGeine Vereinbarung über eine Beschäftigung für die Zeit unmittelbar im Anschluss an die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes schließen und der Abschluss einer solchen Vereinbarung der Zivildienstserviceagentur bereits vor Beendigung des ordentlichen Zivildienstes gemeldet wird, gewährt der Bund für den Zivildienstpflichtigen für die Dauer von drei Monaten eine Freiwilligenförderung (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. Diese beträgt bei einem Rechtsträger gemäß § 28 Abs. 4 Z 1 500 Euro pro Monat, bei einem Rechtsträger gemäß § 28 Abs. 4 Z 2 335 Euro pro Monat und ist dem Zivildienstpflichtigen zur Gänze auszubezahlen. Dieser Betrag erhöht sich für den Fall, dass der Zivildienstpflichtige Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe bezogen hat und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, um den zuletzt aus diesen Titeln bezogenen Betrag. § 25a Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Auflösung einer derartigen Vereinbarung innerhalb der drei Monate ist der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu melden.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.11.2010 bis 31.12.2010
Sofern Zivildienstpflichtige mit dem Rechtsträger gemäß § 8 Abs. 1 § 7a ZDGeine Vereinbarung über eine Beschäftigung für die Zeit unmittelbar im Anschluss an die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes schließen und der Abschluss einer solchen Vereinbarung der Zivildienstserviceagentur bereits vor Beendigung des ordentlichen Zivildienstes gemeldet wird, gewährt der Bund für den Zivildienstpflichtigen für die Dauer von drei Monaten eine Freiwilligenförderung (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. Diese beträgt bei einem Rechtsträger gemäß § 28 Abs. 4 Z 1 500 Euro pro Monat, bei einem Rechtsträger gemäß § 28 Abs. 4 Z 2 335 Euro pro Monat und ist dem Zivildienstpflichtigen zur Gänze auszubezahlen. Dieser Betrag erhöht sich für den Fall, dass der Zivildienstpflichtige Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe bezogen hat und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, um den zuletzt aus diesen Titeln bezogenen Betrag. § 25a Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Auflösung einer derartigen Vereinbarung innerhalb der drei Monate ist der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu melden.

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